Entscheidungsgründe: Leonidas C***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 26. Mai 2000 (nunmehr nur) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO in Untersuchungshaft. In der am 23. April 2001 erhobenen, zwischenzeitig rechtswirksamen Anklageschrift wird ihm (I) das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und die Vergehen (II) nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG und (III) nach §... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen Georg H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und Walter L***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1, teilweise als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, sowie beide Angeklagten des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben in der Nacht zum 11. September 1999 A. fremde bewegliche Sachen... mehr lesen...
Gründe: Robert K***** wurde nach seiner Festnahme am 17. März 2000 (S 264/I) am 21. März 2000 vom Untersuchungsrichter aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft genommen (ON 15). Robert K***** wurde nach seiner Festnahme am 17. März 2000 (S 264/I) am 21. März 2000 vom Untersuchungsrichter aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO in... mehr lesen...
Gründe: Gegen den ukrainischen Staatsbürger Roman G***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 19 Vr 1680/00 eine Voruntersuchung wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 2 FrG 1997 (im Beschluss des Oberlandesgerichtes irrtümlich: StGB) eingeleitet, weil er dringend verdächtigt wurde, gewerbsmäßig am 7. Juni 2000 vier ukrainischen Landsleuten, die keine gültige Aufenthaltsbewilligung in Österreich hatten, rechtswidrig dadurch die Einr... mehr lesen...
Norm: FinStrG §26 Abs1StGB §32StGB §43StGB §43a
Rechtssatz: Dem Doppelverwertungsverbot widerspricht nicht, zur
Begründung: der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach §§ 43 und 43a StGB (§ 26 Abs 1 FinStrG) (Strafzumessung im weiteren Sinn) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Gründe: Josef K***** wurde - neben weiteren Angeklagten - der Finanzvergehen (A) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und (B) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinstrG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach §§ 38 Abs 1, 46 Abs 2 FinStrG (neben Erkenntnissen über Verfall und Wertersatz) zu einer Geldstrafe verurteilt. Danach hat er in Wien Josef K***** wurde - neben weiteren Angeklagten - der Fi... mehr lesen...
Gründe: Über Joseph T***** wurde mit Beschluß vom 12.Juni 1998 (ON 6) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO (§§ 484 StPO, 35 Abs 1 JGG) die Untersuchungshaft verhängt. In dem unter einem ausgehändigten (die Untersuchungshaft beantragenden) Strafantrag der Staatsanwaltschaft wurde ihm als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zur Last gelegt, am 10. Juni 1998 die im Strafantrag namentlich genannten Polizeibe... mehr lesen...
Norm: StGB §43a
Rechtssatz: Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer verhängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" (vgl JAB StRÄG 1987 359 BlgNR XVII GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (§ 43 a Abs 3 StGB). Diese Regel... mehr lesen...
Norm: StGB §33 Z1StGB §43StGB §43aStPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit ("längerer Deliktszeitraum") ist zwar ein an sich eigenständiger Erschwerungsgrund, bildet aber, falls er mit der "Tatwiederholung" zusammentrifft, nur einen einzigen Erschwerungsgrund. Entscheidungstexte 15 Os 61/96 Entscheidungstext OGH 09.05.1996 15 Os 61/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43aStPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Hat das Erstgericht beim Strafausspruch von der "Strafenkombination" des § 43 a Abs 2 StGB Gebrauch gemacht und eine (unbedingte) Geldstrafe sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt, wobei es die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ersichtlich irrig, jene des § 37 Abs 1 StGB überflüssig anführte, so liegt darin weder eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtshofes noch eine of... mehr lesen...
Norm: StGB §38StGB §43StGB §43aStGB §66StPO §281 Abs1 Z11StPO §283 Abs2StPO §345 Abs1 Z13StPO §400 Abs2
Rechtssatz: Eine Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB (oder die Anrechnung einer im Ausland verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB) hat auf die Strafe(n) unabhängig davon zu erfolgen, ob und in welchem Umfang deren bedingte Nachsicht gemäß §§ 43, 43 a StGB gewährt wird. Wird die Vorhaft darnach rechtsirrtümlich nur auf den unbedingten Teil einer Freih... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z11StPO §283StPO §345 Z13StGB §43StGB §43a
Rechtssatz: Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des § 43 (beziehungsweise 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde. Entscheidungstexte 12 Os 125/94 Entscheidungstext OGH 22.09.1994 12 Os 125/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §43aStPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit des § 43 (43a) StGB mit Nichtigkeit bedroht. Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt, sondern l... mehr lesen...
Norm: StGB §43aStPO §281 Abs1 Z11StPO §283
Rechtssatz: Mit der (auf angeblich nicht ins Gewicht fallende Vorstrafen gestützten) Behauptung gesetzwidriger Strafbemessung (Z 11) durch Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43 a Abs 3 StPO wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Entscheidungstexte 12 Os 68/94 Entscheidungstext OGH 26.05.1994 12 Os 68/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §37StGB §43StGB §43aStPO §180 Abs1StPO §193 Abs2StVG §4StVG §5 Abs1
Rechtssatz: Bei der Prognostizierung der "zu erwartenden Strafe", zu der die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO nF), kommt es darauf an, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe realistischerweise (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) voraussichtlic... mehr lesen...
Norm: StGB §43a
Rechtssatz: Nach den Intentionen des § 43 a (Abs 3) StGB soll das Konzept der Verbindung von kurzen unbedingten Schockstrafen mit längeren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen auch bei Ersttätern zum Tragen kommen. Entscheidungstexte 11 Os 77/93 Entscheidungstext OGH 15.06.1993 11 Os 77/93 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §43aStGB §302
Rechtssatz: Amtsmißbrauch eines Gendarmeriebeamten und Generalprävention. Entscheidungstexte 15 Os 3/90 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 3/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091586 Dokumentnummer JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_90... mehr lesen...
Gründe: Der am 11.Juli 1962 geborene Gendarmerierevierinspektor Kurt H*** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I/1) und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (I/2) schuldig erkannt und nach §§ 28 (Abs 1), 302 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, von der ihm gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Teil in der Dauer von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darn... mehr lesen...
Norm: StGB §43aStPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Abweichend von EvBl 1989/86, weil am angeführten Ort die Aufhebung der teilbedingten Nachsicht einer Zusatzstrafe mit dem - dort im Fall der Summierung nach § 40 StGB nicht gegebenen - Vorteil der Anwendbarkeit der Strafumwandlung nach § 37 StGB verquickt war. Darum hier: Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine bedingte Maßnahme gerichtet und deshalb zum Nachteil des Angeklagten. Entsc... mehr lesen...