Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit ("längerer Deliktszeitraum") ist zwar ein an sich eigenständiger Erschwerungsgrund, bildet aber, falls er mit der "Tatwiederholung" zusammentrifft, nur einen einzigen Erschwerungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022