Norm
StGB §43aRechtssatz
Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer verhängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" (vgl JAB StRÄG 1987 359 BlgNR XVII GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (§ 43 a Abs 3 StGB). Diese Regelung ist für jene Fälle gedacht, bei denen (etwa) wegen einer Belastung des Vorlebens des Rechtsbrechers spezialpräventive Bedenken einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB) oder der Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB entgegenstehen. Für den Bereich kurzer Freiheitsstrafen soll hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden. § 43 a Abs 1 StGB bezieht sich hingegen lediglich auf den Fall der Verhängung einer Geldstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102725Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00092_9600000_001