Norm
StGB §38Rechtssatz
Eine Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB (oder die Anrechnung einer im Ausland verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB) hat auf die Strafe(n) unabhängig davon zu erfolgen, ob und in welchem Umfang deren bedingte Nachsicht gemäß §§ 43, 43 a StGB gewährt wird. Wird die Vorhaft darnach rechtsirrtümlich nur auf den unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe angerechnet, so kann auch dieser Fehler gemäß § 400 Abs 2 StPO korrigiert werden. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) StPO wird auch durch einen solchen rechtsirrtümlichen Strafausspruch nicht bewirkt, weil die als Verfahrensvereinfachung gedachten Vorschriften der §§ 283 Abs 2 zweiter Satz, 400 Abs 2 StPO nicht danach unterscheiden, ob die unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft (oder einer im Ausland verbüßten Strafe) auf einem rechtlichen oder tatsächlichen Versehen beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091280Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0140OS00057_9500000_002