RS OGH 1994/3/8 14Os30/94, 13Os25/94, 14Os65/94 (14Os81/94), 13Os162/96, 11Os117/98, 15Os110/00, 14O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

StGB §37
StGB §43
StGB §43a
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2
StVG §4
StVG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei der Prognostizierung der "zu erwartenden Strafe", zu der die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO nF), kommt es darauf an, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe realistischerweise (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) voraussichtlich zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 30/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 14 Os 30/94
    Veröff: EvBl 1994/108 S 516 = RZ 1994/72 S 278
  • 13 Os 25/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 13 Os 25/94
    Vgl; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das OLG abzustellen, weshalb - fallbezogen - der erst durch das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis eröffnete Aspekt der (im Urteil gewährten) bedingten Strafnachsicht in den Hintergrund tritt. (T1)
  • 14 Os 65/94
    Entscheidungstext OGH 17.04.1994 14 Os 65/94
    Vgl auch; Beisatz: Selbst, wenn man bei der Prognostizierung der zu erwartenden Strafe auch die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht berücksichtigte (vgl 14 Os 30/94), hängt die Beantwortung dieser Frage doch neben der hier vor der Hauptverhandlung noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger (auch ausländischer) Vorstrafen weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht hinreichend zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose ab, die nicht zuletzt auch mit dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt. (T2)
  • 13 Os 162/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1996 13 Os 162/96
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 117/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 11 Os 117/98
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Noch nicht gegebene vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände. (T3)
  • 15 Os 110/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 110/00
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Grundrechtsbeschwerde. (T4)
  • 14 Os 106/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 14 Os 106/00
    Auch; Beisatz: Liegt bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Beurteilung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen. (T5); Beis wie T4
  • 13 Os 81/01
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 81/01
    Auch; Beis wie T2
  • 15 Os 131/01
    Entscheidungstext OGH 20.09.2001 15 Os 131/01
    Auch; Beis wie T2
  • 12 Os 93/01
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 93/01
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 13 Os 29/02
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 29/02
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 13 Os 76/02
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 13 Os 76/02
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Fehlende vollständige Kenntnis aller Strafzumessungstatsachen. (T6); Beisatz: Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen des § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG ebenso wie über eine bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung hypothetisch. (T7)
  • 13 Os 109/02
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 13 Os 109/02
    Vgl aber; Beisatz: Die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht hängt unter anderem auch vom (weiteren) Verhalten ab, welches antizipativ nicht beurteilt werden kann. (T8)
  • 15 Os 160/02
    Entscheidungstext OGH 16.01.2003 15 Os 160/02
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf den Vergleich der Untersuchungshaft mit der vom hiefür zuständigen Gericht in der konkreten Strafsache zu verhängenden Strafe abzustellen und nicht auf deren (von anderen als den Strafzumessungskriterien im weiteren Sinne abhängigen und in der Regel vorweg nicht beurteilbaren) Vollzug. Selbst eine ständige Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVG würde keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bewirken, umso weniger eine mögliche Anwendung des § 4 StVG. (T9)
  • 14 Os 7/03
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 14 Os 7/03
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Keine Spekulationen über die zu erwartende Strafe und über die theoretische Möglichkeit eines Aufschubs des Strafvollzuges nach § 39 SMG. (T10)
  • 11 Os 92/03
    Entscheidungstext OGH 11.08.2003 11 Os 92/03
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 15 Os 156/03
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 15 Os 156/03
    Vgl aber; Beis wie T8
  • 13 Os 160/03
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 13 Os 160/03
    Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten eine bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, kann in der Regel antizipativ nicht beurteilt werden. Der auf Spekulationen über die Gewährung bedingter Strafnachsicht gestützte Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist demnach nicht zielführend. (T11)
  • 11 Os 2/04
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 2/04
    Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG zu erwarten ist. (T12)
  • 12 Os 63/06s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2006 12 Os 63/06s
    Vgl auch; Beisatz: Relevant für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das OLG. (T13)
  • 11 Os 48/06b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 48/06b
    Vgl auch; Beisatz: Bezugspunkt der Beschwerde und der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind jene Tatsachen, auf welchen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Haftfortsetzung beruht, sowie die dagegen erhobenen Einwendungen. (T14)
  • 12 Os 148/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 12 Os 148/07t
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 15 Os 178/08b
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 15 Os 178/08b
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 14 Os 63/10m
    Entscheidungstext OGH 18.05.2010 14 Os 63/10m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 nur: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T15)
  • 15 Os 112/14f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 15 Os 112/14f
    Auch; Beis wie T14
  • 15 Os 91/15v
    Entscheidungstext OGH 28.07.2015 15 Os 91/15v
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T15
  • 15 Os 91/20a
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 15 Os 91/20a
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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