- 14 Os 30/94
Veröff: EvBl 1994/108 S 516 = RZ 1994/72 S 278
- 13 Os 25/94
Vgl; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das OLG abzustellen, weshalb - fallbezogen - der erst durch das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis eröffnete Aspekt der (im Urteil gewährten) bedingten Strafnachsicht in den Hintergrund tritt. (T1)
- 14 Os 65/94
Entscheidungstext OGH 17.04.1994 14 Os 65/94
Vgl auch; Beisatz: Selbst, wenn man bei der Prognostizierung der zu erwartenden Strafe auch die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht berücksichtigte (vgl
14 Os 30/94), hängt die Beantwortung dieser Frage doch neben der hier vor der Hauptverhandlung noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger (auch ausländischer) Vorstrafen weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht hinreichend zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose ab, die nicht zuletzt auch mit dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt. (T2)
- 13 Os 162/96
Vgl; Beis wie T2
- 11 Os 117/98
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Noch nicht gegebene vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände. (T3)
- 15 Os 110/00
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Grundrechtsbeschwerde. (T4)
- 14 Os 106/00
Auch; Beisatz: Liegt bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Beurteilung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen. (T5); Beis wie T4
- 13 Os 81/01
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 131/01
Auch; Beis wie T2
- 12 Os 93/01
Vgl auch; Beis wie T4
- 13 Os 29/02
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
- 13 Os 76/02
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Fehlende vollständige Kenntnis aller Strafzumessungstatsachen. (T6); Beisatz: Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen des § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG ebenso wie über eine bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung hypothetisch. (T7)
- 13 Os 109/02
Vgl aber; Beisatz: Die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht hängt unter anderem auch vom (weiteren) Verhalten ab, welches antizipativ nicht beurteilt werden kann. (T8)
- 15 Os 160/02
Vgl auch; Beisatz: Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf den Vergleich der Untersuchungshaft mit der vom hiefür zuständigen Gericht in der konkreten Strafsache zu verhängenden Strafe abzustellen und nicht auf deren (von anderen als den Strafzumessungskriterien im weiteren Sinne abhängigen und in der Regel vorweg nicht beurteilbaren) Vollzug. Selbst eine ständige Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des
§ 5 Abs 1 StVG würde keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bewirken, umso weniger eine mögliche Anwendung des
§ 4 StVG. (T9)
- 14 Os 7/03
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Keine Spekulationen über die zu erwartende Strafe und über die theoretische Möglichkeit eines Aufschubs des Strafvollzuges nach
§ 39 SMG. (T10)
- 11 Os 92/03
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 15 Os 156/03
Vgl aber; Beis wie T8
- 13 Os 160/03
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten eine bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, kann in der Regel antizipativ nicht beurteilt werden. Der auf Spekulationen über die Gewährung bedingter Strafnachsicht gestützte Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist demnach nicht zielführend. (T11)
- 11 Os 2/04
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 2/04
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach
§ 39 SMG zu erwarten ist. (T12)
- 12 Os 63/06s
Vgl auch; Beisatz: Relevant für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das OLG. (T13)
- 11 Os 48/06b
Vgl auch; Beisatz: Bezugspunkt der Beschwerde und der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind jene Tatsachen, auf welchen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Haftfortsetzung beruht, sowie die dagegen erhobenen Einwendungen. (T14)
- 12 Os 148/07t
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 15 Os 178/08b
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 15 Os 178/08b
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 14 Os 63/10m
Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 nur: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T15)
- 15 Os 112/14f
Entscheidungstext OGH 10.09.2014 15 Os 112/14f
Auch; Beis wie T14
- 15 Os 91/15v
Entscheidungstext OGH 28.07.2015 15 Os 91/15v
Auch; Beis wie T12; Beis wie T15
- 15 Os 91/20a
Vgl; Beis wie T5