Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 19 Vr 1680/00 anhängigen Strafsache gegen Roman G***** alias Bohdan B***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 2 FrG 1997, über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. Juli 2000, AZ 9 Bs 206/00 (ON 22 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Roman G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen den ukrainischen Staatsbürger Roman G***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 19 Vr 1680/00 eine Voruntersuchung wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 2 FrG 1997 (im Beschluss des Oberlandesgerichtes irrtümlich: StGB) eingeleitet, weil er dringend verdächtigt wurde, gewerbsmäßig am 7. Juni 2000 vier ukrainischen Landsleuten, die keine gültige Aufenthaltsbewilligung in Österreich hatten, rechtswidrig dadurch die Einreise ins Bundesgebiet verschafft zu haben, dass er sie mit seinem PKW der Marke Peugeot 605 Kennzeichen 14534TI (Ukraine) von Italien nach Österreich transportierte, wo er in Arnwiesen, Bezirk Weiz, von einer Schengen-Streife betreten wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Roman G***** gegen die von der Untersuchungsrichterin am (9. Juni 2000 verhängte und) 21. Juni 2000 verlängerte Untersuchungshaft keine Folge und ordnete deren Fortsetzung aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO (bis längstens 6. September 2000) an.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des dringenden Tatverdachtes bestreitet, argumentiert er nicht auf dem Boden der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichtes, sondern versucht deren Stichhaltigkeit durch Anstellen zum Teil nicht aktenkonformer, zum Teil die Verdachtsgrundlagen pauschal in Abrede stellender eigener Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Damit unterlässt er die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende (vgl EvBl 1999/192, im gleichen Sinne zuletzt 14 Os 38/00 mwN) Auseinandersetzung mit den denkfehlerfreien Annahmen des Oberlandesgerichtes zum Tatverdacht.Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des dringenden Tatverdachtes bestreitet, argumentiert er nicht auf dem Boden der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichtes, sondern versucht deren Stichhaltigkeit durch Anstellen zum Teil nicht aktenkonformer, zum Teil die Verdachtsgrundlagen pauschal in Abrede stellender eigener Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Damit unterlässt er die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende vergleiche EvBl 1999/192, im gleichen Sinne zuletzt 14 Os 38/00 mwN) Auseinandersetzung mit den denkfehlerfreien Annahmen des Oberlandesgerichtes zum Tatverdacht.
Der Beschwerde zuwider kann im Hinblick auf die verwaltungsbehördliche Abstrafung des Beschuldigten wegen § 104 FrG 1997 im Frühjahr 2000 nicht mehr von dessen ordentlichem Wandel gesprochen werden, vielmehr ist das Oberlandesgericht zutreffend von einem auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tatvorwurf ausgegangen (vgl auch Mayerhofer StGB5 § 33 Rz 15 und 20).Der Beschwerde zuwider kann im Hinblick auf die verwaltungsbehördliche Abstrafung des Beschuldigten wegen Paragraph 104, FrG 1997 im Frühjahr 2000 nicht mehr von dessen ordentlichem Wandel gesprochen werden, vielmehr ist das Oberlandesgericht zutreffend von einem auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tatvorwurf ausgegangen vergleiche auch Mayerhofer StGB5 § 33 Rz 15 und 20).
Angesichts der unbestrittenen Fluchtgefahr, die für sich allein zur Begründung der Haft ausreicht (Mayerhofer/Steininger GRBG § 2 RN 57; Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24), erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Grundrechtsbeschwerde gegen die Tatbegehungsgefahr erhobenen Einwänden.
Das Vorbringen, im Hinblick auf die Ersttäterschaft des Beschwerdeführers sei aller Erfahrung nach mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, sodass die bisherige Haftdauer unverhältnismäßig sei, negiert das einschlägig belastete Vorleben des Beschuldigten. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen in Erledigung der Einwände zum Tatverdacht zu verweisen.
Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass auch bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe (vgl 14 Os 30/94, 14 Os 79/97, 14 Os 45/00), die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände - weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit seiner künftigen Verantwortung vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf dass mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt (vgl 13 Os 162/96). Damit bleibt fallbezogen eine allfällige Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung deren - schwergewichtig prognostisch häufiger im Ermessensbereich liegenden Gewährung - hypothetisch (11 Os 117/98). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt erst einen Monat andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass auch bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe vergleiche 14 Os 30/94, 14 Os 79/97, 14 Os 45/00), die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände - weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit seiner künftigen Verantwortung vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf dass mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt vergleiche 13 Os 162/96). Damit bleibt fallbezogen eine allfällige Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung deren - schwergewichtig prognostisch häufiger im Ermessensbereich liegenden Gewährung - hypothetisch (11 Os 117/98). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt erst einen Monat andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.
Angesichts der sich aus dem Vorleben und der aktuellen Anlasstat ergebenden Persönlichkeitsstruktur sowie des unbestrittenen Mangels jedes Inlandsbezuges des Beschuldigten kann die Strafe durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO nicht erfolgversprechend substitutiert werden.
Roman G***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
Textnummer
E58933European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00110..0810.000Im RIS seit
09.09.2000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2010