Norm
StGB §43Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit des § 43 (43a) StGB mit Nichtigkeit bedroht. Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018