RS OGH 1989/12/7 13Os146/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1989
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Norm

StGB §43a
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Abweichend von EvBl 1989/86, weil am angeführten Ort die Aufhebung der teilbedingten Nachsicht einer Zusatzstrafe mit dem - dort im Fall der Summierung nach § 40 StGB nicht gegebenen - Vorteil der Anwendbarkeit der Strafumwandlung nach § 37 StGB verquickt war. Darum hier: Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine bedingte Maßnahme gerichtet und deshalb zum Nachteil des Angeklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091922

Dokumentnummer

JJR_19891207_OGH0002_0130OS00146_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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