Norm
StGB §43aRechtssatz
Abweichend von EvBl 1989/86, weil am angeführten Ort die Aufhebung der teilbedingten Nachsicht einer Zusatzstrafe mit dem - dort im Fall der Summierung nach § 40 StGB nicht gegebenen - Vorteil der Anwendbarkeit der Strafumwandlung nach § 37 StGB verquickt war. Darum hier: Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine bedingte Maßnahme gerichtet und deshalb zum Nachteil des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091922Dokumentnummer
JJR_19891207_OGH0002_0130OS00146_8900000_001