Gründe: Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Mauthausen vom 18. April 1997, GZ 2 U 49/97t-23, wurde Hannes B***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (1.), des Betruges nach § 146 StGB (2.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und - wenn auch ohne ausdrückliche Zitierung - des § 43a Abs 2 StGB nach dem § 198 Abs 1 StGB zu eine... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Juni 2005, GZ 10 Hv 32/05y-9, wurde Walter M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf einer dem Genannten im Verfahren AZ 4 Hv 264/02m des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Nachsicht einer dreimona... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 29. Mai 2002, GZ 5 U 59/02z-10, wurden Albert E***** und Ursula E***** jeweils des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB schuldig erkannt und hiefür je zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 29. Mai 2002, GZ 5 U 59/02z-10, wurden Albert E*... mehr lesen...
Norm: StGB §37StGB §43a Abs2StPO §290StPO §359 Abs4
Rechtssatz: 1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf § 37 StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach § 37 StGB - anders als eine solche, die nach § 43a Abs 2 StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp o... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. März 2003, GZ 26 Hv 159/02i-59, wurde (ua) Josef B***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 4 und Z 5 (§ 161) StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengeric... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2StPO §33 Abs2StPO §292
Rechtssatz: Wurde im angefochtenen Urteil eine teilbedingte Strafe nach § 43a Abs 2 StGB verhängt, obwohl auf keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen gewesen wäre, liegt kein Anlass für eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO vor. Entscheidungstexte 15 Os 86/03 Entscheidungstext OGH 26.06.2003 15 Os 86/03 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ansfried Wilhelm L***** und Thomas W***** jeweils des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie Robert W***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ansfried Wilhelm L***** und Thomas W***** jeweils des Verbrechens des versuchten sch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten, rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. Jänner 1999, GZ 6 U 351/98x-10, wurde Anton L*****des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und nach § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (bei Bemessung des Tagessatzes mit 30 S und unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) und einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsst... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §43a Abs2
Rechtssatz: Eine Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt. Entscheidungstexte 14 Os 69/01 Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 69/01 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2StPO §292
Rechtssatz: Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der hypothetischen Freiheitsstrafe gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wird. Entscheidungstexte 14 Os 39/95 Entscheidungstext OGH 04.04.1995 14 Os 39/95 12 Os 16/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Nach § 43 a Abs 2 StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und ver... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2StPO §292
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. Darüberhinaus findet die Verknüpfung einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe in der Bestimmung des § 43 a Abs 2 StG... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2
Rechtssatz: Die in § 43 a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wahlverhaltens ist bei einem (vielfach, darunter auch einschlägig) Vorbestraften nicht gegeben. Entscheidungstexte 15 Os 117/94 Entscheidungstext OGH 08.09.1994 15 Os 117/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - gemäß den §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 29.Oktober 1991, GZ 12 E Vr 418/91-8, wurde der am 27.Jänner 1972 geborene Fleischhauergeselle August G***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 25.April 1991 in Sigmundsherberg unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Februar 1975 geborene, sohin jugendliche, beschäftigungslose Christian F***** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Jänner 1991 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit vier weiteren, zum Teil unbekannt gebliebenen Jugendlichen dem Amon S***** mit Gewalt gegen dessen Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine rote Baseballjacke im Wert von c... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2
Rechtssatz: Bei einer Strafteilung nach § 43 a Abs 2 StGB kann nur die Freiheitsstrafe, nicht aber auch die Geldstrafe bedingt nachgesehen werden. Entscheidungstexte 14 Os 39/91 Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 39/91 11 Os 153/93 Entscheidungstext OGH 18.01.1994 11 Os 153/93 ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1.Oktober 1990, GZ 28 a E Vr 762/90-12, wurde der am 6.Februar 1968 geborene Klaus M***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 1, 85 Z 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 85 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 a Abs. 2 StGB wurde anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 300 Tagess... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §5 Z9StGB §43a Abs2
Rechtssatz: § 43 a Abs 2 StGB setzt (auch in Verbindung mit § 7 Z 9 JGG) primär voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (12 Os 27/90, 14 Os 100/90 uva). Entscheidungstexte 12 Os 137/90 Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 ... mehr lesen...
Gründe: Der am 17.Oktober 1970 geborene Bürokaufmann Christian E*** wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 14.März 1990, GZ 12 E Vr 359/89-12, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 10.Juni 1989 (demnach als Jugendlicher) als Lenker eines Personenkraftwagens durch Befahren der linken Fahrbahnhälfte im Verlauf einer Linkskurve einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkomm... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2
Rechtssatz: Bei Anwendung der im § 43 a Abs 2 StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen. Entscheidungstexte 11 Os 112/90 Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 112/90 Veröff: EvBl 1991/41 S 171 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben angeführten (gemäß den §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftig gewordenen Urteil wurde Rudolf Ingomar T*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; gemäß dem § 43 a Abs. 2 StGB wurde ein "Teil dieser Freiheitsstrafe" im Ausmaß von vier Monaten in eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2
Rechtssatz: Eine Strafteilung mit dem Ergebnis, daß sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe unbedingt verhängt wird, ist jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 13 Os 89/90 Entscheidungstext OGH 28.08.1990 13 Os 89/90 15 Os 59/91 Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 59/91 Veröf... mehr lesen...
Gründe: Aus dem Akt 12 E Vr 1270/88 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Urteil vom 18.Juni 1990 (ON 40) wurde der am 24. Oktober 1953 geborene Staplerfahrer Erich Z*** der Vergehen der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach dem § 208 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach dem § 293 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs nach dem § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und der Sachbesc... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2StGB §43a Abs3
Rechtssatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Nachsicht des verbleibenden Teils der Strafe hängt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Abs 2: im Hinblick darauf) insbesondere von jener Effizienz ab, die im Zusammenhang damit der zu vollstreckende Teil der Strafe entfaltet; diese kann naturgemäß - woraus sich ja die Abgrenzung der Anwendbarkeit beider Strafvarianten von einander ergibt - beim Vollzug einer (Fre... mehr lesen...
Norm: StGB §43a Abs2StPO §294 Abs2
Rechtssatz: Im Fall der Strafteilung gemäß § 43 a Abs 2 StGB bleibt infolge der faktischen Interdependenz der kombinierten Strafteile, nämlich der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der Geldstrafe, die dogmatische Einheit des Strafausspruchs (siehe Überschrift zu § 43 a StGB: "Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe") aufrecht, weshalb es diesbezüglich keiner näheren Konkretisierung des Berufungsan... mehr lesen...