RS OGH 2001/7/3 14Os69/01, 15Os86/03, 14Os173/07h, 15Os131/12x, 15Os147/15d, 14Os29/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Norm

StGB §31
StGB §43a Abs2

Rechtssatz

Eine Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 69/01
    Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 69/01
  • 15 Os 86/03
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 15 Os 86/03
    Auch; Beisatz: Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe ist ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich. (T1)
  • 14 Os 173/07h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 14 Os 173/07h
  • 15 Os 131/12x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 131/12x
    Auch
  • 15 Os 147/15d
    Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 147/15d
    Beis wie T1
  • 14 Os 29/19z
    Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 29/19z
    Beisatz: Bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination ist das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht (wohl aber in den Entscheidungsgründen) anzuführen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115528

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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