RS OGH 1990/2/27 15Os3/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

StGB §43a Abs2
StGB §43a Abs3

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer bedingten Nachsicht des verbleibenden Teils der Strafe hängt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Abs 2: im Hinblick darauf) insbesondere von jener Effizienz ab, die im Zusammenhang damit der zu vollstreckende Teil der Strafe entfaltet; diese kann naturgemäß - woraus sich ja die Abgrenzung der Anwendbarkeit beider Strafvarianten von einander ergibt - beim Vollzug einer (Freiheitsstrafe) Teilfreiheitsstrafe gegeben, beim Vollzug einer Geldstrafe (Teilgeldstrafe) aber nicht gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091969

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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