Norm
StGB §43a Abs2Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer bedingten Nachsicht des verbleibenden Teils der Strafe hängt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Abs 2: im Hinblick darauf) insbesondere von jener Effizienz ab, die im Zusammenhang damit der zu vollstreckende Teil der Strafe entfaltet; diese kann naturgemäß - woraus sich ja die Abgrenzung der Anwendbarkeit beider Strafvarianten von einander ergibt - beim Vollzug einer (Freiheitsstrafe) Teilfreiheitsstrafe gegeben, beim Vollzug einer Geldstrafe (Teilgeldstrafe) aber nicht gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091969Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_005