Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen August G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4, zweiter Fall, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 29. Oktober 1991, GZ 12 E Vr 418/91-8, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 29. Oktober 1991, GZ 12 E Vr 418/91-8, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB.
Dieses im übrigen unberührt bleibende Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben und dem Kreisgericht Krems an der Donau aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Text
Gründe:
Mit dem - gemäß den §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 29.Oktober 1991, GZ 12 E Vr 418/91-8, wurde der am 27.Jänner 1972 geborene Fleischhauergeselle August G***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 25.April 1991 in Sigmundsherberg unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) einen vermeintlich ungeladenen, tatsächlich aber mit einer Treibpatrone geladenen Bolzenschußapparat gegen den Kopf seines Arbeitskollegen Karl S***** gerichtet und die Abzugsvorrichtung betätigt hatte, wodurch der Genannte eine an sich schwere (Kopf-)Verletzung mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Über August G***** wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 43 a Abs. 2 (und - damit allerdings ex lege unvereinbar - auch des § 37 Abs. 1) StGB eine (zu vollziehende) Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 360 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB.
Diese - die Strafenkombination von (unbedingten) Geldstrafen und (bedingten) Freiheitsstrafen regelnde - Gesetzesstelle setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (vgl. EvBl. 1991/65 ua). Eine solche Strafteilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers in jenen Fällen Anwendung finden, bei denen bisher aus generalpräventiven Erwägungen die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe für nicht vertretbar erachtet wurde (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB3 Anm. 1 zu § 43 a). Im Bereich kürzerer Freiheitsstrafen sollte hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder der zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden (12 Os 27/90 ua).
Da der Einzelrichter im vorliegenden Fall keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten für angemessen erachtete, hat er durch die vorgenommene Kumulierung der Geldstrafe und der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe die Anwendungsvoraussetzungen des § 43 a Abs. 2 StGB verkannt.
Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und, weil ein möglicher Nachteil für den Verurteilten - zumal im Hinblick auf die (vermeintliche) Anwendung (auch) des § 37 Abs. 1 StGB - den Umständen nach nicht ausgeschlossen werden kann, der Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Anmerkung
E28213European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00010.92.0303.000Dokumentnummer
JJT_19920303_OGH0002_0110OS00010_9200000_000