Norm
StGB §43a Abs2Rechtssatz
Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der hypothetischen Freiheitsstrafe gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019