RS OGH 2005/8/31 13Os74/05i, 15Os18/21t (15Os19/21i, 15Os20/21m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2005
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Norm

StGB §37
StGB §43a Abs2
StPO §290
StPO §359 Abs4

Rechtssatz

1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf § 37 StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach § 37 StGB - anders als eine solche, die nach § 43a Abs 2 StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.

2.) Die Reduktion einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann deren nunmehr unbedingte Verhängung nicht kompensieren; auch kommt eine bedingte Freiheitsstrafe an Stelle einer unbedingten Geldstrafe nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 74/05i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 74/05i
  • 15 Os 18/21t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 15 Os 18/21t
    Vgl; Beisatz: Nachteilige Auswirkung für die Verurteilte bei Verhängung einer – wenngleich im Ausmaß reduzierten – unbedingten Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht anstelle der vom Erstgericht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. (T1)

Schlagworte

Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120194

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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