Gründe: Gegen Cornel Mihail D***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Verfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG anhängig, weil er - laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. Jänner 2003 (ON 31) - dringend verdächtig ist, er habe am 4. Dezember 2002 in Unterpremstätten sowie weiteren Orten des Bundesgebietes gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise eines ... mehr lesen...
Gründe: Sharyar Z***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 27. März 2001 (ON 18/I) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO in Verbindung mit § 35 Abs 1 JGG in Untersuchungshaft. In der (seit 30. Juli 2001) rechtswirksamen Anklageschrift werden ihm die Verbrechen (A) des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall, 15 StGB und (B) der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB sowie d... mehr lesen...
Gründe: Claus S***** wurde nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, den Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. Walter W*****, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er Claus S***** wurde nach Paragraph 21, Absat... mehr lesen...
Gründe: Maria S***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie am 12. September 1999 in E***** unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, an dem ihr und ihrem Ehemann Gerhard S***** je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus ***** ohne Einwilligung ihres Ehegatten dadurch, dass sie über das im Wohnzimme... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arthur F***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grade beruhte, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB zuzurechnen gewesen wären, und zwar ind... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §22StGB §23StGB §43. StGB §43aStGB §44StGB §46StGB §47StGB §54StPO §494aStVG §179 Abs2
Rechtssatz: Selbst wenn § 494a Abs 1 StPO nicht den ausdrücklichen Hinweis auf die bedingte Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21 bis 23 StGB enthält, ergibt Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich den "Ratenvollzug" durch eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Sanktionen in den häufigen Fällen weitgehend zu beseitigen, in ... mehr lesen...
Norm: StGB §21. StGB §22StGB §23StPO §494 Abs2StVG §179 Abs2
Rechtssatz: Die Beschränkungen des Einzelrichters beim Gerichtshof I. Instanz und der Bezirksgerichte betreffend den Widerruf von Strafen und Strafresten gelten nicht für vorbeugende Maßnahmen. Entscheidungstexte 13 Os 49/00 Entscheidungstext OGH 17.05.2000 13 Os 49/00 E... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 7. August 1992, GZ 16 Vr 299/92-38, wurde Ingomar Ernst E***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 1. März 1992 in Feldkirch unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden halluzinoseartigen subakuten Verwirrtheitszustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, eine mit einer ein Jahr üb... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 6. September 1997 in Munderfing Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen (1) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene Karl D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (§ 11 StGB), in Linz Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (1), ... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: "Schwere Folgen" Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die G... mehr lesen...
Gründe: Nenad P*****, Zelijko K*****, Slobodan K*****, Mile T*****, Zivojin S***** und Dusko M***** wurden mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. August 1997 (ON 27) des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG schuldig erkannt und zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß zwischen neun und sechzehn Monaten verurteilt. Nenad P*****, Zelijko K*****, Slobodan K*****, Mile T*****, Zivojin S***** und Dusko M***** wurden mit Urteil der Einze... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sorinel C***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) Klaus G***** Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sorinel C***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Par... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvio D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes die im
Spruch: des Ersturteiles angeführten (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Waltraud L***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie am 5.Juni 1996 in Graz unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, die minderjährigen Kerstin W***** und Christiana B***** durch die Äußerung, "ich bring euch um, ich stech euch ab !", wobei sie ein Butterfly-Messer in der link... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfaßt nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Entscheidungstexte 14 Os 186/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StGB §280 Abs1StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Zum Begriff der "schweren Folgen" bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt: Die aus einer nach § 280 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Schießbedarfsmenge resultierende Gefahr für den öffentlichen Frieden kann als "schwere Folge" beurteilt werden, sofern dies auf Grund aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit all... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton L***** entgegen dem auf seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 429 Abs. 1 StPO) der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB (1) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (2) schuldig erkannt und hiefür bestraft (§ 434 Abs. 1 StPO). Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO wurde der Widerruf einer bedingten Entlas... mehr lesen...
Gründe: Heinz Ludwig L***** wurde mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (B IV) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (A I und B I), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (A II), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (A III), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (A IV), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (B II), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. März 1975 wurde der Kläger wegen Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 171, 173, 174 I d, 176 I a und b, 179, 8 StG als gefährlicher Rückfallstäter zu sechs Jahren schweren Kerkers verurteilt; gemäß §§ 23 und 322 Abs. 2 StGB wurde außerdem seine Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. Mit Beschluß vom 3. Juli 1980 sprach das Kreisgericht Steyr als Strafvollzugsgericht au... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des nunmehr 46-jährigen Rudolf D*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weil der Genannte unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf seiner geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, I. in Mödling, Maria Enzersdorf, Hinterbrühl und Brunn am Gebirge fremde Sachen vorsätzlich beschädigt und zerstört hat, wo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Atanas Georgiev P*** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Rechtliche Beurteilung Obwohl in dem gemäß § 430 Abs. 2 StPO ergehenden Urteil die dem Betroffenen zur Last liegende Anlaßtat bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO im Urteilstenor zu bezeichnen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 zu § 430 und Leukauf-Steininger Komm.2 § 21 Rz 17), hat es da... mehr lesen...
Gründe: Werner K*** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt und gemäß § 169 Abs 1 StGB. unter Anwendung von § 28 StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB. wurde der Angeklagte in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Rechtliche Beurteilung K*** macht Nichtigkeit des letztgenannten Urteilsausspruchs aus § 28... mehr lesen...
Gründe: Erich L*** wurde mit dem angefochtenen Urteil (das auch Teilfreisprüche enthält) der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB (A), des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (B) sowie der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er gemäß § 21 ... mehr lesen...
Gründe: Im Verfahren zu AZ 6 d Vr 11572/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde dem am 15.Mai 1952 geborenen beschäftigungslosen Wolfgang P*** inhaltlich der Anklageschrift vom 8.Oktober 1987 (ON 19) zur Last gelegt, er habe in Wien 1./ vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von November/Dezember 1986 bis Mai 1987 ca. 5 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Wolfgang S***, 4 Gramm Koka... mehr lesen...