TE OGH 2000/6/6 14Os42/00

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Veröffentlicht am 06.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Arthur F***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 17. Feber 2000, GZ 23 Vr 1.833/99-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Arthur F***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 17. Feber 2000, GZ 23 römisch fünf r 1.833/99-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arthur F***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grade beruhte, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB zuzurechnen gewesen wären, und zwar indem er an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursachte bzw zu verursachen versuchte, nämlichMit dem angefochtenen Urteil wurde Arthur F***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grade beruhte, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins und 15 StGB zuzurechnen gewesen wären, und zwar indem er an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursachte bzw zu verursachen versuchte, nämlich

(1) am 31. Dezember 1998/1. Jänner 1999 in Matrei i. O. am Wohnhaus des Dr. Dieter B***** durch Anzünden eines Heubündels und einer Rodel auf der Veranda des Objektes sowie einer daran angebrachten Kinderschaukel,

(2) am 19. Jänner 1999 in Bad Häring am Haus des Aufbauwerkes der Jugend durch Inbrandsetzen eines Stockbettes im Untergeschoß des Hauses und

(3) am 14. August 1999 in Matrei i. O. am Haus E***** durch Anzünden einer Brennholzlege, wobei es beim Versuch blieb.

Die aus § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 5a, "9a-c" und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4, 5, 5a, "9a-c" und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des - in der Beschwerde aktenwidrig dargelegten - aus Z 4 relevierten Antrages war die "Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass bei dem Angeklagten zu den Zeitpunkten der Tatbegehungen verzögerte Reife nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG vorgelegen ist und zur Klärung der Frage, ob die Gefährlichkeitsprognose nach der bereits bisher nahezu sechsmonatigen Anhaltung in geschlossenen Anstalten positiv oder negativ eingeschätzt werden kann". Weil damit einerseits ein für die Anordnung der Maßnahme unerheblicher Umstand, andererseits nur der Inhalt, nicht aber die gesetzlichen Kriterien der Gefährlichkeitsprognose und solcherart eine bloß mit Berufung zu bekämpfende Ermessensfrage vom Beweisantrag betroffen war, geht die Beschwerde insoweit fehl (Ratz in WK2 §§ 21 bis 27 Rz 8 und 11).Gegenstand des - in der Beschwerde aktenwidrig dargelegten - aus Ziffer 4, relevierten Antrages war die "Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass bei dem Angeklagten zu den Zeitpunkten der Tatbegehungen verzögerte Reife nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG vorgelegen ist und zur Klärung der Frage, ob die Gefährlichkeitsprognose nach der bereits bisher nahezu sechsmonatigen Anhaltung in geschlossenen Anstalten positiv oder negativ eingeschätzt werden kann". Weil damit einerseits ein für die Anordnung der Maßnahme unerheblicher Umstand, andererseits nur der Inhalt, nicht aber die gesetzlichen Kriterien der Gefährlichkeitsprognose und solcherart eine bloß mit Berufung zu bekämpfende Ermessensfrage vom Beweisantrag betroffen war, geht die Beschwerde insoweit fehl (Ratz in WK2 Paragraphen 21 bis 27 Rz 8 und 11).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt (formell undifferenziert Z 2, 3, 4; richtig Z 5), das Erstgericht habe das schriftliche Gutachten des zwischenzeitig verstorbenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P***** (ON 48) als Beweismittel verwertet, obwohl dieses Gutachten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei (S 483), ist er ebenfalls nicht im Recht, hat doch das Schöffengericht dieses Gutachten bei der Aufzählung der Beweismittel im Urteil ausdrücklich ausgenommen (US 9; im Wort "Aufnahme" ist erkennbar ein Schreibfehler unterlaufen) und auch sonst in den Urteilsgründen keineswegs darauf Bezug genommen. Der Sachverständige Dr. P***** hat das Gutachten Dris. P***** in seinem Gutachten in keiner Weise erörtert oder seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt, sodass sich der diesbezügliche Einwand als aktenwidrig erweist. Weil das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P***** zwanglos nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO hätte verlesen werden können, hätte es im Übrigen keinen Verfahrensmangel dargestellt, wenn Dr. P***** darauf Bezug genommen hätte.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt (formell undifferenziert Ziffer 2,, 3, 4; richtig Ziffer 5,), das Erstgericht habe das schriftliche Gutachten des zwischenzeitig verstorbenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P***** (ON 48) als Beweismittel verwertet, obwohl dieses Gutachten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei (S 483), ist er ebenfalls nicht im Recht, hat doch das Schöffengericht dieses Gutachten bei der Aufzählung der Beweismittel im Urteil ausdrücklich ausgenommen (US 9; im Wort "Aufnahme" ist erkennbar ein Schreibfehler unterlaufen) und auch sonst in den Urteilsgründen keineswegs darauf Bezug genommen. Der Sachverständige Dr. P***** hat das Gutachten Dris. P***** in seinem Gutachten in keiner Weise erörtert oder seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt, sodass sich der diesbezügliche Einwand als aktenwidrig erweist. Weil das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P***** zwanglos nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hätte verlesen werden können, hätte es im Übrigen keinen Verfahrensmangel dargestellt, wenn Dr. P***** darauf Bezug genommen hätte.

In der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) unternimmt der Beschwerdeführer, indem er aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der eingeholten Gutachten und der Verantwortung des Angeklagten erörtert, bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf der Basis der Gesamtheit der wesentlichen Verfahrensergebnisse unter Verwertung des persönlichen Eindrucks gewonnene aktengetreue, denkmögliche und auch zureichend begründete Überzeugung vom jeweiligen Vorliegen der subjektiven Tatseite und der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten in Zweifel zu setzen, ohne dabei jedoch einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen zu können. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit durch das Schöffengericht bekämpft, führt er sein Rechtsmittel nicht zu seinen Gunsten aus.In der Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5,, 5a) unternimmt der Beschwerdeführer, indem er aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der eingeholten Gutachten und der Verantwortung des Angeklagten erörtert, bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf der Basis der Gesamtheit der wesentlichen Verfahrensergebnisse unter Verwertung des persönlichen Eindrucks gewonnene aktengetreue, denkmögliche und auch zureichend begründete Überzeugung vom jeweiligen Vorliegen der subjektiven Tatseite und der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten in Zweifel zu setzen, ohne dabei jedoch einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen zu können. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit durch das Schöffengericht bekämpft, führt er sein Rechtsmittel nicht zu seinen Gunsten aus.

Auch die Sanktionsrüge (nominell auch "Z 9a-c", der Sache nach jedoch Z 11 erster Fall) ist insoweit, als sie erneut die Zurechnungsunfähigkeit in Abrede stellt, nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt. Indem sie die gesetzliche Unterbringungsvoraussetzung des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes und dessen Einflusses auf die Anlasstat bloß beweiswürdigend, nicht aber nach Art einer Mängel- oder Tatsachenrüge (Z 5 oder 5a) in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (aaO Rz 9). Dass das Schöffengericht die nach § 21 Abs 1 StGB erforderliche Gefährlichkeit nicht bejaht hätte, behauptet sie gar nicht. Indem sie (vollends unsubstantiiert) zwei der drei Anlasstaten als gesetzliche Grundlage der Prognose in Abrede stellt (aaO Rz 8), verfehlt sie erneut eine Ausrichtung am Prozessrecht. Der Inhalt der Prognose aber ist Gegenstand der Berufung.Auch die Sanktionsrüge (nominell auch "Z 9a-c", der Sache nach jedoch Ziffer 11, erster Fall) ist insoweit, als sie erneut die Zurechnungsunfähigkeit in Abrede stellt, nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt. Indem sie die gesetzliche Unterbringungsvoraussetzung des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes und dessen Einflusses auf die Anlasstat bloß beweiswürdigend, nicht aber nach Art einer Mängel- oder Tatsachenrüge (Ziffer 5, oder 5a) in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (aaO Rz 9). Dass das Schöffengericht die nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erforderliche Gefährlichkeit nicht bejaht hätte, behauptet sie gar nicht. Indem sie (vollends unsubstantiiert) zwei der drei Anlasstaten als gesetzliche Grundlage der Prognose in Abrede stellt (aaO Rz 8), verfehlt sie erneut eine Ausrichtung am Prozessrecht. Der Inhalt der Prognose aber ist Gegenstand der Berufung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58287 14D00420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00042..0606.000

Dokumentnummer

JJT_20000606_OGH0002_0140OS00042_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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