Norm
StGB §21Rechtssatz
Selbst wenn § 494a Abs 1 StPO nicht den ausdrücklichen Hinweis auf die bedingte Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21 bis 23 StGB enthält, ergibt Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich den "Ratenvollzug" durch eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Sanktionen in den häufigen Fällen weitgehend zu beseitigen, in denen ein Angeklagter bereits eine bedingte Vorverurteilung (§§ 13 JGG, 43, 43a, 44 StGB) oder einen bedingt nachgesehenen Straf- (§ 46 StGB) oder Maßnahmenrest (§ 47 StGB, § 162 Abs 2 Z 1 iVm § 179 Abs 2 StVG) aufweist, die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes auch zur Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer der oben angeführten Maßnahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113689Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0130OS00049_0000000_003