Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in dem Johann A***** betreffenden Verfahren wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 269 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4; 15, 169 Abs 1 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Oktober 1998, GZ 7 Vr 845/97-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in dem Johann A***** betreffenden Verfahren wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraphen 269, Absatz eins ;, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4 ;, 15, 169 Absatz eins, StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Oktober 1998, GZ 7 römisch fünf r 845/97-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 6. September 1997 in Munderfing Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen (1) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und (2) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie (3) als Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären, indem erMit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 6. September 1997 in Munderfing Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen (1) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB und (2) der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie (3) als Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären, indem er
1) Gendarmeriebeamte dadurch mit Gewalt an der Assistenz bei seiner zwangsweisen Einweisung in das Wagner Jauregg-Krankenhaus hinderte, daß er (a) Insp. Wilhelm H***** durch eine Schleuder mit Stahl- bzw Eisenmuttern beschoß, (b) die Beamten Gerhard K*****, Klaus S***** und Christian W***** mit Glasflaschen, Schweizer Krachern, Schallplatten und Dachschindeln bewarf, (c) gegen Insp. Klaus S***** und Insp. Gerhard K***** ein Messer richtete und (d) auf die Beamten Christian W*****, Gerhard K*****, Klaus S***** und Stefan R***** einschlug,
2) durch diese Taten Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzte, und zwar (a) Insp. Gerhard K***** durch Schnittverletzungen am linken Unterarm und Kinn sowie einen Bluterguß am rechten Oberschenkel, (b) Insp. Klaus S***** durch Schnittwunden an beiden Armen,
3) am Wohnhaus seiner Eltern Johann und Sophia A*****, sohin an einer fremden Sache, ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch eine Feuersbrunst zu verursachen versuchte, daß er eine Gaskartusche aufschlug, auf einen Stapel mit Papier, Karton und anderen leicht brennbaren Materialien stellte und entzündete.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntnis aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntnis aus Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation hat das Erstgericht die Verantwortung des Johann A*****, ohne Verletzungsvorsatz lediglich ungezielt Gegenstände auf die Beamten geschossen zu haben, nicht übergangen (Z 5), sondern unter Hinweis auf seine gegenteiligen Angaben im Vorverfahren (221/I) und die damit übereinstimmenden Aussagen der Beamten ebenso für widerlegt angesehen (US 9) wie die mit der tatbedingten Selbstgefährdung begründete Behauptung des Betroffenen (zu 3), er habe keine Feuersbrunst entfachen wollen (US 10). Daß eine suizidale Neigung des Beschwerdeführers aktenmäßig nicht gedeckt sei, ist im Hinblick auf einen von ihm selbst angegebenen und durch Krankengeschichten untermauerten Selbstmordversuch (257, 269, 369/I) unzutreffend.Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation hat das Erstgericht die Verantwortung des Johann A*****, ohne Verletzungsvorsatz lediglich ungezielt Gegenstände auf die Beamten geschossen zu haben, nicht übergangen (Ziffer 5,), sondern unter Hinweis auf seine gegenteiligen Angaben im Vorverfahren (221/I) und die damit übereinstimmenden Aussagen der Beamten ebenso für widerlegt angesehen (US 9) wie die mit der tatbedingten Selbstgefährdung begründete Behauptung des Betroffenen (zu 3), er habe keine Feuersbrunst entfachen wollen (US 10). Daß eine suizidale Neigung des Beschwerdeführers aktenmäßig nicht gedeckt sei, ist im Hinblick auf einen von ihm selbst angegebenen und durch Krankengeschichten untermauerten Selbstmordversuch (257, 269, 369/I) unzutreffend.
Die Urteilsannahme, daß Johann A***** ein Messer gegen die Gendarmeriebeamten Gerhard K***** und Klaus S***** richtete, findet in deren Depositionen und den Angaben des Zeugen Insp. Christian W***** (79, 93, 473 f, 483 f, 487/I) ungeachtet der von der Beschwerde, allerdings großteils unvollständig und damit sinnentstellt, zitierten Aussagedetails (473, 483, 487/I) eine tragfähige Grundlage.
Mit diesen Einwänden vermag der Betroffene gegen die damit bekämpften einweisungsrelevanten Tatsachen demnach auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken.Mit diesen Einwänden vermag der Betroffene gegen die damit bekämpften einweisungsrelevanten Tatsachen demnach auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie - soweit sie sich mit der Bestreitung der Gefahr künftiger Straftaten mit schweren Folgen und der Behauptung einer auch ambulant erfolgreich möglichen medizinischen Behandlung nicht überhaupt gegen den nur mit Berufung bekämpfbaren Ermessensbereich der tatrichterlichen Prognoseerstellung richtet (Mayerhofer StGB4 § 21 E 35) - nicht am hier bindenden Urteilssachverhalt orientiert ist. Denn die Einwände gegen den dem Betroffenen angelasteten Widerstand durch äußerst massive und gezielte Gewaltanwendung gegen die dadurch nicht nur gefährdeten, sondern auch verletzten Beamten, dessen Überwindung einen beachtlichen personellen Einsatz und einen ebensolchen Zeitaufwand von rund drei Stunden erforderte, laufen allesamt, teils durch isolierte Bezugnahme auf einzelne Tathandlungen, auf eine durch die Urteilsannahmen (US 5 bis 8, 11) in keiner Weise gedeckte Bagatellisierung dieses Verhaltens hinaus.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie - soweit sie sich mit der Bestreitung der Gefahr künftiger Straftaten mit schweren Folgen und der Behauptung einer auch ambulant erfolgreich möglichen medizinischen Behandlung nicht überhaupt gegen den nur mit Berufung bekämpfbaren Ermessensbereich der tatrichterlichen Prognoseerstellung richtet (Mayerhofer StGB4 Paragraph 21, E 35) - nicht am hier bindenden Urteilssachverhalt orientiert ist. Denn die Einwände gegen den dem Betroffenen angelasteten Widerstand durch äußerst massive und gezielte Gewaltanwendung gegen die dadurch nicht nur gefährdeten, sondern auch verletzten Beamten, dessen Überwindung einen beachtlichen personellen Einsatz und einen ebensolchen Zeitaufwand von rund drei Stunden erforderte, laufen allesamt, teils durch isolierte Bezugnahme auf einzelne Tathandlungen, auf eine durch die Urteilsannahmen (US 5 bis 8, 11) in keiner Weise gedeckte Bagatellisierung dieses Verhaltens hinaus.
Indem die Beschwerde schließlich (zu 3) die Richtigkeit des Brandsachverständigengutachtens mit der damit im Widerspruch stehenden (189/I) Behauptung bestreitet, es sei angeblich gerichtsnotorisch, daß "ein derart geringfügiger Brennpunkt" bei Papier und anderen (leicht) brennbaren Materialien eine Ausbreitung des Feuers auf Einrichtungsgegenstände und Gebäudeteile verhindert hätte, wird kein Rechtsfehler dargestellt, sondern ohne Anspruch auf meritorische Erwiderung allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285a Ziffer 2, StPO).
Über die - nur angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die - nur angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E52968 12D01678European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00167.98.0121.000Dokumentnummer
JJT_19990121_OGH0002_0120OS00167_9800000_000