Norm
StGB §21Rechtssatz
Zum Begriff der "schweren Folgen" bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt: Die aus einer nach § 280 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Schießbedarfsmenge resultierende Gefahr für den öffentlichen Frieden kann als "schwere Folge" beurteilt werden, sofern dies auf Grund aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090059Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0140OS00186_9300000_003