RS OGH 1993/12/21 14Os186/93

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

StGB §21
StGB §23
StGB §280 Abs1
StPO §180 Abs2 Z3 lita

Rechtssatz

Zum Begriff der "schweren Folgen" bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt: Die aus einer nach § 280 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Schießbedarfsmenge resultierende Gefahr für den öffentlichen Frieden kann als "schwere Folge" beurteilt werden, sofern dies auf Grund aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090059

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0140OS00186_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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