TE OGH 1998/9/29 14Os123/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Karl D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4; 107 Abs 1 und Abs 2; 15, 269 Abs 1 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. Juli 1998, GZ 25 Vr 292/98-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Karl D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4 ;, 107 Absatz eins und Absatz 2 ;, 15, 269 Absatz eins, StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. Juli 1998, GZ 25 römisch fünf r 292/98-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene Karl D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (§ 11 StGB), in Linz Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (1), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (2) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (3) zuzurechnen gewesen wären, weil erMit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene Karl D***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (Paragraph 11, StGB), in Linz Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (1), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB (2) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB (3) zuzurechnen gewesen wären, weil er

1. am 5. Feber 1998 die Revierinspektoren Robert K***** und Christoph A***** durch die Äußerung "ihr seid schon tot, ich bring euch um, ihr werdet in eurem Blut schwimmen" gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2. am 9. Feber 1998 dadurch, daß er die Polizeibeamten Revierinspektor Wolfgang R***** und Inspektor Christa H***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Fußtritten an seiner Festnahme, sohin an einer Amtshandlung zu hindern versuchte;

3. am 9. Feber 1998 durch die unter Punkt 2 bezeichnete Handlung Revierinspektor Wolfgang R*****, sohin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben (vorsätzlich) am Körper leicht verletzte.

Der dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose nur dann angefochten werden, wenn er die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft (ÖJZ-LSK 1995/139). Damit kann also nur eine rechtsfehlerhafte Bewertung (Z 11 zweiter Fall), nicht aber eine mangelhafte (Z 5) Feststellung der Prognosetat gerügt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 1 und 4b; vgl 13 Os 134/97). Die der Sache nach relevierte Undeutlichkeit der Urteilsgründe hinsichtlich der Prognosetat hat daher im Nichtigkeitsverfahren ebenso auf sich zu beruhen wie die Behauptung eines Feststellungsmangels mit Bezug auf deren Folgen, welche die auf Sachverhaltsebene angesiedelte Befürchtung auch "schwerer Körperverletzungsfolgen bis hin möglicherweise zu Tötungsdelikten" übergeht.Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose nur dann angefochten werden, wenn er die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft (ÖJZ-LSK 1995/139). Damit kann also nur eine rechtsfehlerhafte Bewertung (Ziffer 11, zweiter Fall), nicht aber eine mangelhafte (Ziffer 5,) Feststellung der Prognosetat gerügt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 1 und 4b; vergleiche 13 Os 134/97). Die der Sache nach relevierte Undeutlichkeit der Urteilsgründe hinsichtlich der Prognosetat hat daher im Nichtigkeitsverfahren ebenso auf sich zu beruhen wie die Behauptung eines Feststellungsmangels mit Bezug auf deren Folgen, welche die auf Sachverhaltsebene angesiedelte Befürchtung auch "schwerer Körperverletzungsfolgen bis hin möglicherweise zu Tötungsdelikten" übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51712 14D01238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00123.98.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19980929_OGH0002_0140OS00123_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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