TE OGH 1997/8/26 11Os75/97

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Veröffentlicht am 26.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Silvio D***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.März 1997, GZ 6 b Vr 10.079/96-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Silvio D***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.März 1997, GZ 6 b römisch fünf r 10.079/96-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvio D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes die im Spruch des Ersturteiles angeführten (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (2) und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (3) zuzurechnen gewesen wären (wobei, wie sich aus den Gründen ergibt, nach der Person und dem Zustand des Betroffenen sowie nach der Art der Taten zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner Abartigkeit zumindest eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvio D***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes die im Spruch des Ersturteiles angeführten (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (2) und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB (3) zuzurechnen gewesen wären (wobei, wie sich aus den Gründen ergibt, nach der Person und dem Zustand des Betroffenen sowie nach der Art der Taten zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner Abartigkeit zumindest eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde).

Die Anordnung der Anstaltsunterbringung bekämpft der Betroffene mit einer auf die Gründe der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.Die Anordnung der Anstaltsunterbringung bekämpft der Betroffene mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5), aber auch jenen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein Urteil über die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit nur in bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB bekämpft werden kann, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist. Demgemäß kann die Gefährlichkeitsprognose iSd § 21 Abs 1 aE StGB (als Ermessensentscheidung, somit unter Ausklammerung der Rechtsfrage der Qualifikation der Prognosetat) nur mit Berufung angefochten werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 17).Den Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,), aber auch jenen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein Urteil über die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen Nichtigkeit nur in bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB bekämpft werden kann, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist. Demgemäß kann die Gefährlichkeitsprognose iSd Paragraph 21, Absatz eins, aE StGB (als Ermessensentscheidung, somit unter Ausklammerung der Rechtsfrage der Qualifikation der Prognosetat) nur mit Berufung angefochten werden (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 17).

Soweit sich die Beschwerdeeinwendungen daher unter dem Aspekt der Z 5, aber auch in den Ausführungen zur Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gegen die "ungünstige Zukunftsprognose" richten, bringen sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Soweit sich die Beschwerdeeinwendungen daher unter dem Aspekt der Ziffer 5,, aber auch in den Ausführungen zur Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die "ungünstige Zukunftsprognose" richten, bringen sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Dementgegen zählt die Frage, ob der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Zustand (§ 11 StGB), unter dessen Einfluß die Anlaßtat(en) begangen wurde(n), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, zu jenen Grundvoraussetzungen, hinsichtlich welcher eine Anfechtung auch aus den Gründen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zulässig ist. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf, vielmehr zieht er der Sache nach die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, auf welches die Tatrichter ihre Feststellung über die schwere Persönlichkeitsstörung des Betroffenen "im Range einer seelisch-geistigen Abartigkeit hohen Grades" gründeten (US 7), in Zweifel. Ob dieses Gutachten aber ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatrichter vorbehalten (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 120, 121, § 281 Z 4 E 132). Sämtliche Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens stellen sich daher als im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, weshalb die Beschwerde auch insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde.Dementgegen zählt die Frage, ob der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Zustand (Paragraph 11, StGB), unter dessen Einfluß die Anlaßtat(en) begangen wurde(n), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, zu jenen Grundvoraussetzungen, hinsichtlich welcher eine Anfechtung auch aus den Gründen der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zulässig ist. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf, vielmehr zieht er der Sache nach die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, auf welches die Tatrichter ihre Feststellung über die schwere Persönlichkeitsstörung des Betroffenen "im Range einer seelisch-geistigen Abartigkeit hohen Grades" gründeten (US 7), in Zweifel. Ob dieses Gutachten aber ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatrichter vorbehalten vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 120, 121, Paragraph 281, Ziffer 4, E 132). Sämtliche Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens stellen sich daher als im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, weshalb die Beschwerde auch insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde.

Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit (Z 5) der Feststellungen hinsichtlich der Art und Weise, wie die Verletzung im Halsbereich zugefügt wurde, läßt jegliche Begründung vermissen und ist demgemäß einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit (Ziffer 5,) der Feststellungen hinsichtlich der Art und Weise, wie die Verletzung im Halsbereich zugefügt wurde, läßt jegliche Begründung vermissen und ist demgemäß einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.

Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) hinwieder, die der Betroffene in einer vermeintlich unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung des medizinischen Sachverständigen erblickt, liegt der Beschwerdeansicht zuwider nicht schon deshalb vor, weil der Sachverständige nicht wörtlich zitiert wurde (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 193b). Vielmehr wird dieser lediglich einen formalen Vergleich gestattende Nichtigkeitsgrund nur dann zur erfolgreichen Darstellung gebracht, wenn nachgewiesen wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und den ihnen zugrunde gelegten Verfahrensergebnissen ein Widerspruch besteht. Einen solchen Nachweis vermochte der Betroffene vorliegend nicht zu erbringen: zum einen steht die Feststellung, daß das Messer dem Opfer mit erheblicher Wucht in den Hals gestoßen wurde, mit der Auffassung des Sachverständigen, daß zur Zufügung der Stichwunde "sicher nicht eine weiß Gott wie große Kraft notwendig gewesen sei", nicht in Widerspruch, zum anderen stützte das Gericht seine Annahme nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen, sondern auch auf die Art der Verletzung, weshalb die inkriminierte Feststellung auch keine unmittelbare Wiedergabe einer Äußerung des Sachverständigen, sondern eine in freier Würdigung des Gutachtens in seiner Gesamtheit und der Art der Verletzung gezogene Schlußfolgerung ist. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang die vom Erstgericht angenommene Absicht, S***** schwer zu verletzen, bestreitet, erschöpft sich sein Vorbringen jedoch abermals nur in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Verfahren gegen Urteile der Kollegialgerichte ausgeschlossenen Schuldberufung.Die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) hinwieder, die der Betroffene in einer vermeintlich unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung des medizinischen Sachverständigen erblickt, liegt der Beschwerdeansicht zuwider nicht schon deshalb vor, weil der Sachverständige nicht wörtlich zitiert wurde vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 193b). Vielmehr wird dieser lediglich einen formalen Vergleich gestattende Nichtigkeitsgrund nur dann zur erfolgreichen Darstellung gebracht, wenn nachgewiesen wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und den ihnen zugrunde gelegten Verfahrensergebnissen ein Widerspruch besteht. Einen solchen Nachweis vermochte der Betroffene vorliegend nicht zu erbringen: zum einen steht die Feststellung, daß das Messer dem Opfer mit erheblicher Wucht in den Hals gestoßen wurde, mit der Auffassung des Sachverständigen, daß zur Zufügung der Stichwunde "sicher nicht eine weiß Gott wie große Kraft notwendig gewesen sei", nicht in Widerspruch, zum anderen stützte das Gericht seine Annahme nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen, sondern auch auf die Art der Verletzung, weshalb die inkriminierte Feststellung auch keine unmittelbare Wiedergabe einer Äußerung des Sachverständigen, sondern eine in freier Würdigung des Gutachtens in seiner Gesamtheit und der Art der Verletzung gezogene Schlußfolgerung ist. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang die vom Erstgericht angenommene Absicht, S***** schwer zu verletzen, bestreitet, erschöpft sich sein Vorbringen jedoch abermals nur in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Verfahren gegen Urteile der Kollegialgerichte ausgeschlossenen Schuldberufung.

Gleiches gilt für die gegen die dem Betroffenen angelastete Anlaßtat der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB erhobenen Einwände, die darüberhinaus schon im Ansatz verfehlt sind. Der Beschwerdeargumentation zuwider konnte sich das Gericht nämlich zur Begründung der hier entscheidenden Urteilsannahmen nicht nur auf die Aussage des Zeugen F***** (US 4 iVm S 355, 357), sondern auch auf die eigene Verantwortung des Betroffenen beziehen (US 4 iVm S 316 f).Gleiches gilt für die gegen die dem Betroffenen angelastete Anlaßtat der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB erhobenen Einwände, die darüberhinaus schon im Ansatz verfehlt sind. Der Beschwerdeargumentation zuwider konnte sich das Gericht nämlich zur Begründung der hier entscheidenden Urteilsannahmen nicht nur auf die Aussage des Zeugen F***** (US 4 in Verbindung mit S 355, 357), sondern auch auf die eigene Verantwortung des Betroffenen beziehen (US 4 in Verbindung mit S 316 f).

Schließlich ist dieses Vorbringen aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Schließlich ist dieses Vorbringen aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 429 Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i iVm 429 Abs 1 StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 429 Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285, i in Verbindung mit 429 Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E47385 11D00757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00075.97.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_OGH0002_0110OS00075_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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