Begründung: Der Kläger ist Geschäftsführer der M***** Verlag GmbH und Herausgeber sowie Chefredakteur der periodischen Druckschrift „E*****". Die M***** Verlag GmbH ist Medieninhaberin dieser Druckschrift; sie richtet sich an die österreichische Kommunikations-, Medien- und Werbebranche. Der Beklagte ist Medieninhaber und Herausgeber der periodischen Druckschrift „D*****"; auch sie wendet sich an Leser der angeführten Branchen und schaltet - gleich dem Medium des Klägers - deren Anz... mehr lesen...
Begründung: Der Zweck des beklagten, in Deutschland ansässigen Vereins besteht ua im Tierschutz. Er veranstaltete am 26. 3. 2004 in Wien eine Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. Im Einzelnen zeigten die Bilder Folgendes: unter dem Begleittext „... mehr lesen...
Begründung: Ein Filmteam drehte auf dem Gelände der Donauinsel in Wien Pornoszenen mit Laiendarstellern. Die sexuellen Handlungen (ua Oralverkehr) wurden in der Öffentlichkeit ausgeführt, und zwar unter den Augen von Passanten auf Wegen sowie auch vor bzw in zwei Gastwirtschaftslokalen der klagenden KEG vor dem Personal bzw überraschten Gästen. Mitarbeiter des beklagten ORF begleiteten das Filmteam und filmten ihrerseits das Geschehen. Der Beklagte gestaltete einen im Juli im Fern... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Propst eines katholischen Stiftes und war bis Anfang Juli 2004 Leiter des St. Pöltner Priesterseminars. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins, der Zweitbeklagte ist ihr journalistischer Mitarbeiter. In der Ausgabe vom 5. 7. 2004 des Magazins erschien ein Artikel des Zweitbeklagten, in dem über eine mutmaßliche Pornoaffäre im Priesterseminar berichtet wurde. Kriminalisten seien auf Fotos gestoßen, die Pri... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte veröffentlichte im September 2001 im Internet mehrere Artikel über den Wohlfahrtsfonds der klagenden Ärztekammer eine Versorgungseinrichtung mit zweckgebundenem Sondervermögen. In diesen Artikeln wurde heftige Kritik am Versorgungssystem geübt. Die Klägerin begehrt die Unterlassung, den Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs folgender rufschädigender Behauptungen: die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekamm... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Vizepräsident des Landesschulrats für Kärnten und übt in diesem Rahmen eine politische Kontrollfunktion aus. Er gehört der SPÖ an. Er wandte sich in der Vergangenheit wiederholt an die Öffentlichkeit, um heftige Kritik an der Kärntner Schulpolitik, insbesondere der Besetzung von Direktoren- und Inspektorenposten im Schuldienst zu äußern. Die Beklagte ist Mitglied des Bundesrats und seit 1. August 2003 definitive Landesschulinspektorin für die höheren Bun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem jedermann eingeräumten verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dem jedermann eingeräumten verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) kommt in einer demokr... mehr lesen...
Begründung: Der klagende und gefährdete Verein (in der Folge: Kläger) hat seinen Sitz in D*****. Mit Bescheid der Vereinsbehörde vom 16. 3. 1998 wurde ausgesprochen, dass die Bildung des Vereins nicht untersagt werde. Die konstituierende Generalversammlung fand am 24. 3. 1998 statt. Präsident des Vereins ist Bernhard B*****. Der Zweck des nicht auf Gewinn gerichteten Vereines ist die Förderung des "G*****-Expeditionsprojektes von Bernhard B*****". Dieses Projekt besteht "in der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 6. 4. 1989 verschuldete der Kläger, der damals bereits Abgeordneter zum Kärntner Landtag war, dadurch, dass er einem links abbiegenden PKW auffuhr, einen Verkehrsunfall, bei dem der andere PKW-Lenker eine Platzwunde am Vorderkopf erlitt, die im Krankenhaus ambulant behandelt wurde. Der Kläger wies Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung auf, verweigerte aber sowohl den "Alkotest" als auch eine klinische Untersuchung und Blutabnahme. In dem gegen ihn einge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIMRK Art10 Abs2 IV2eMRK Art10 Abs2 IV4aStGB §222
Rechtssatz: Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das klagende Stift betreibt in Massentierhaltung die Schweine- und Rinderzucht, bis Ende August 1995 betrieb sie auch die Hühnerzucht in Form einer sogenannten Batteriehaltung. Gegen die Massentierhaltung trat der beklagte Verein in einer Fernsehsendung vom 2.8.1995 sowie durch Verteilung von Flugblättern anläßlich einer Demonstration vor dem Landwirtschaftsbetrieb des Klägers und weiters in einer Presseaussendung vom 21.12.1995 auf. Mit der am 11.12.1995... mehr lesen...
Gründe: Der am 14. April 1949 geborene Landwirt Karl L*** wurde mit dem angefochtenen Urteil schuldig erkannt, am 15. Juni 1985 in Krautsdorf, Gemeinde Obernberg am Inn, dadurch, daß er in den Tränketrog auf der Rinderweide der Aloisia G*** zwei Liter des Halmverkürzungsmittels "Halmfest-Chemia" schüttete, worauf sechs Rinder im Wert von 173.600 S infolge Vergiftung verendeten und weitere drei Tiere an Vergiftungserscheinungen litten, 1. anders als durch eine der in den §§ 169, 17... mehr lesen...
Gründe: Der am 11.Mai 1951 geborene Landwirt Hubert A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der teils versuchten (und teils vollendeten) Nötigung zum Beischlaf nach §§ 202 Abs. 1 und 15 StGB. und des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 (Abs. 1) StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er Renate B am 3.Mai 1983 (vormittags) im Krumpengraben in Hafning durch Festhalten, Ausziehen der Bekleidung und Niederdrücken auf den Liegesitz seines Personenkraftwagens mit Gewalt zum auß... mehr lesen...
Norm: StGB §222
Rechtssatz: Die Verfolgung eines vernünftigen Zwecks steht der Annahme eines Handelns aus Roheit nicht entgegen, wenn der Täter das Tier über das zum Erreichen seines Ziels hinaus erforderliche Maß mißhandelt. BayOLG vom 27.02.1974, 4 St 13/74; Veröff: NJW 1974,1340 Entscheidungstexte 13 Os 99/84 Entscheidungstext OGH 13.09.1984 13 Os 99/84 Vgl auch; Verö... mehr lesen...
Norm: StGB §222
Rechtssatz: Nach neuerer Auffassung kann die Unterlassung der Tötung eines schwer leidenden Tieres durch den Tierhalter eine Zufügung von Qualen durch Unterlassung begründen. Entscheidungstexte 3 Ob 549/81 Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 549/81 Veröff: EvBl 1982/83 S 297 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §222
Rechtssatz: "Rohe Mißhandlung" = ein gegen den Körper und das Wohlbefinden des Tieres gerichteter Angriff, bei dem aus Ausmaß und Intensität und der dem Tier zugefügten Schmerzen auf eine nicht zu rechtfertigende Roheit des Täters geschlossen werden kann. Entscheidungstexte 9 Os 43/79 Entscheidungstext OGH 19.06.1979 9 Os 43/79 Veröff: EvBl 1980/27 S 77 = R... mehr lesen...
Norm: StGB §222
Rechtssatz: Die Tatsache, daß der Mittäter vor der Zufügung von Qualen nicht mehr mitwirken konnte, befreit ihn nicht von seiner Verantwortung. Entscheidungstexte 9 Os 43/79 Entscheidungstext OGH 19.06.1979 9 Os 43/79 Veröff: EvBl 1980/27 S 77 = RZ 1979/79 S 255 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: StGB §222
Rechtssatz: Das Zufügen unnötiger Qualen erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei auch dann, wenn der Täter sich für berechtigt hielt eigenmächtig gegen Taubenplage einzuschreiten; ob das Tier, gegen das sich die Deliktshandlung richtet, als nützlich anzusehen oder als schädlich zu bekämpfen ist, spielt rechtlich keine Rolle. Entscheidungstexte 10 Os 11/78 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §222
Rechtssatz: 1. Unter Mißhandlung ist jede gegen das Tier gerichtete Tätlichkeit im Sinne einer für das körperliche Wohlbefinden desselben nachteiligen physischen Einwirkung, die sich als erheblicher Angriff auf den Körper des Tieres darstellt, zu verstehen. 2. Für die gerichtliche Strafbarkeit ist allerdings erforderlich, daß diese Mißhandlung einen Roheitsakt des Täters beinhaltet, dh ersichtlich einer gefühllosen Gesinnung d... mehr lesen...
Norm: StGB §222
Rechtssatz: Die rohe Mißhandlung kann auch in einer bloß einmaligen und auch kurzen Schmerzzufügung bestehen. Entscheidungstexte 12 Os 31/75 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 12 Os 31/75 Veröff: SSt 46/21 = EvBl 1976/16 S 22 = JBl 1976,47 = RZ 1975/96 S 206 12 Os 168/75 Entscheidungstext OGH 26.01.1976 12 Os... mehr lesen...