TE OGH 2000/12/14 6Ob291/00p

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G*****-E*****-Verein ***** vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Ebert und Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, deren Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 4 R 86/00x-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. März 2000, GZ 37 Cg 8/00f-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss lautet:

"Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung des Inhaltes, dass der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterlassung unrichtiger und persönlichkeitsverletzender Äußerungen geboten werde, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung, ein junges Paar habe einen Abbuchungsauftrag über monatlich 1.000 S für G*****, einen Verein in D*****, der nicht existiert, erschlichen, und/oder gleichsinnige Äußerungen ab sofort bei Exekution zu unterlassen, wird abgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei hat der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei die in allen Instanzen mit insgesamt 24.749,40 S (darin enthalten 4.125,-- S USt) bestimmen Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der klagende und gefährdete Verein (in der Folge: Kläger) hat seinen Sitz in D*****. Mit Bescheid der Vereinsbehörde vom 16. 3. 1998 wurde ausgesprochen, dass die Bildung des Vereins nicht untersagt werde. Die konstituierende Generalversammlung fand am 24. 3. 1998 statt. Präsident des Vereins ist Bernhard B*****. Der Zweck des nicht auf Gewinn gerichteten Vereines ist die Förderung des "G*****-Expeditionsprojektes von Bernhard B*****". Dieses Projekt besteht "in der Durchführung von Expeditionen und der Erbringung von Aufsehen erregenden, ungewöhnlichen Leistungen, die den Zweck verfolgen, Projekte und Themen, welche die globale Balance von Mensch, Tier und Umwelt zum Gegenstand haben, in ein mediales Blickfeld zu stellen, um sie dadurch der Öffentlichkeit verstärkt bewusst zu machen". Es sollen spektakuläre Aktionen gesetzt werden, um die Öffentlichkeit auf die Gräuel des Walfangs hinzuweisen. Ein weiterer Zweck des Vereins besteht "in der Förderung der Harmonie zwischen Mensch, Tier und Umwelt" und "die Förderung des Wohlbefindens sowie die artgerechte Haltung von Haus-, Nutz- und Wildtieren" (§ 2 der Vereinsstatuten). Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die finanziellen Mittel werden unter anderem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Vereinsaktivitäten werden mit einem Informationsblatt beworben, in der sich der Verein (bloß) als "G*****" vorstellt. Er führt als einzige Tierschutzorganisation Österreichs, die mediale Bekanntheit erlangt hat, das Wort "G*****" im Vereinsnamen.Der klagende und gefährdete Verein (in der Folge: Kläger) hat seinen Sitz in D*****. Mit Bescheid der Vereinsbehörde vom 16. 3. 1998 wurde ausgesprochen, dass die Bildung des Vereins nicht untersagt werde. Die konstituierende Generalversammlung fand am 24. 3. 1998 statt. Präsident des Vereins ist Bernhard B*****. Der Zweck des nicht auf Gewinn gerichteten Vereines ist die Förderung des "G*****-Expeditionsprojektes von Bernhard B*****". Dieses Projekt besteht "in der Durchführung von Expeditionen und der Erbringung von Aufsehen erregenden, ungewöhnlichen Leistungen, die den Zweck verfolgen, Projekte und Themen, welche die globale Balance von Mensch, Tier und Umwelt zum Gegenstand haben, in ein mediales Blickfeld zu stellen, um sie dadurch der Öffentlichkeit verstärkt bewusst zu machen". Es sollen spektakuläre Aktionen gesetzt werden, um die Öffentlichkeit auf die Gräuel des Walfangs hinzuweisen. Ein weiterer Zweck des Vereins besteht "in der Förderung der Harmonie zwischen Mensch, Tier und Umwelt" und "die Förderung des Wohlbefindens sowie die artgerechte Haltung von Haus-, Nutz- und Wildtieren" (Paragraph 2, der Vereinsstatuten). Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die finanziellen Mittel werden unter anderem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Vereinsaktivitäten werden mit einem Informationsblatt beworben, in der sich der Verein (bloß) als "G*****" vorstellt. Er führt als einzige Tierschutzorganisation Österreichs, die mediale Bekanntheit erlangt hat, das Wort "G*****" im Vereinsnamen.

Über die Aktivitäten des Bernhard B***** berichteten sowohl inländische als auch ausländische Medien. In diesem Zusammenhang wurde in einem Teil der Presseberichte auch "G*****" erwähnt, etwa in einem Bericht der englischsprachigen Zeitung Newsday vom 23. 5. 1999, in dem "G*****" als Umwelt-Wohltätigkeitsorganisation genannt wurde, in einer deutschen Zeitung vom 13. 6. 1999, in der die Homepage-Adresse Bernhard B***** mit "www.G*****.com" angeführt wurde, in den Vorarlberger Nachrichten vom 10. 10. 1997, in der ebenfalls auf diese Internetadresse hingewiesen wurde und weiters in einem Pressebericht vom 2. 11. 1997, in dem von der "Anti-Walfang-G*****-Tour '97" die Rede war.

Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) ist Medieninhaberin der Tageszeitung "T*****". In der Ausgabe vom 24. 9. 1999 wurde im Zeitungsteil "Lokales" folgender Artikel veröffentlicht:

"Die Exekutive warnt vor leichtfertigen Zahlungen.

Betrüger immer trickreicher

Mit immer wieder neuen Tricks versuchen Betrüger von gutgläubigen Bürgern Geld zu bekommen. In einem Fall 'spendete' ein Innsbrucker Pensionist einer offensichtlich nicht notleidenden Familie, im anderen erfolgte ein Abbuchungsauftrag an einen nicht existierenden Verein.

Da staunte ein Pensionist, der im Innsbrucker Klinikbereich einer angeblichen Bosnierin einen größeren Geldbetrag gab, weil diese mit ihren 'zahlreichen Kindern die Miete nicht zahlen könne': Die 'Bedürftige' stieg in ein großes Wohnmobil mit deutschem Kennzeichen und brauste weg. Im zweiten Fall erschlich ein junges Paar einen Abbuchungsauftrag über monatlich 1000 S für 'G*****' - einen Verein in D*****, der nicht existiert".

Diese Berichterstattung erfolgte auf Grund einer Presseaussendung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23. 9. 1999 an die in Tirol erscheinenden Tageszeitungen, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Achtung Betrug:

Ein Innsbrucker Pensionist zeigte an, dass er am 21. 9. 1999 im Klinikbreich von einer Frau angesprochen worden sei, die vorgab aus Bosnien zu stammen, wegen zahlreicher Kinder sehr arm zu sein und sich die Miete für die hiesige Wohnung nicht leisten zu können. Der Pensionist schenkte der 'Bedauernswerten' einen größeren Geldbetrag, musste aber später sehen, wie die 'Bedürftige' später in ein großes Wohnmobil mit deutschem Kennzeichen eingestiegen ist.

Am 21. 9. 1999 ist in einer Innsbrucker Wohnung ein junges Paar aufgetaucht und hat die Wohnungsmieterin überredet, einen Bankeinzugsauftrag für den Verein 'G*****' zu unterschreiben. Damit hätte sich die Frau verpflichtet, einen monatlichen Förderungsbeitrag in der Höhe von ATS 1.000,-- zu bezahlen. Da der Geschädigten die Vorgangsweise bedenklich vorgekommen ist, wollte sie den Auftrag stornieren, konnte aber den 'G***** - Verein zur Förderung des G***** - Expeditionsprojektes für eine Balance zwischen Mensch, Tier und Umwelt in D*****' unter der angegebenen Telefonnummer nicht erreichen. Die Erhebungen ergaben, dass in Vorarlberg ein solcher Verein unbekannt ist.

Sollte das unbekannte Werberpaar neuerlich auftauchen, wird gebeten, sofort die Polizei zu verständigen".

Auf Grund dieser Presseaussendung erschienen am 24. 9. 1999 auch in anderen Tiroler Tageszeitungen entsprechende Berichte, in denen allerdings der betroffene Verein als "G***** Verein zur Förderung des G*****-Expeditionsprojektes für eine Balance zwischen Mensch, Tier und Umwelt" oder "G***** Verein zur Förderung des G*****-Expeditionsprojektes für eine Balance zwischen Mensch, Tier und Umwelt in D*****" bezeichnet wurde. In den anderen Zeitungen findet sich auch ein Ersuchen um Verständigung der Sicherheitsbehörden für den Fall, dass das unbekannte Werbepärchen bzw der Hausierer wieder auftauchen sollte.

Der klagende Verein begehrte von der Beklagten die Unterlassung der aus dem Spruch ersichtlichen Behauptung, den Widerruf dieser Behauptung und deren Veröffentlichung. Zugleich stellte er ein dem Unterlassungsbegehren entsprechendes Sicherungsbegehren. Durch die zu unterlassende Äußerung werde dem Verein eine betrügerische Vorgangsweise zur Erlangung von Geldmitteln unterstellt. Sie entbehre jeder Grundlage, sei sowohl ehrverletzend als auch kreditschädigend und erfülle die Tatbestände der §§ 111, 146 und 297 Abs 1 StGB. Die unrichtige Berichterstattung sei schuldhaft erfolgt, weil die Beklagte bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt die Unwahrheit erkennen hätte müssen. Die dadurch erfolgte Anschwärzung des Klägers sei geeignet, dessen Kredit und Erwerb aufs Empfindlichste zu schädigen. Ein Rechtfertigungsgrund, insbesondere jener des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG sei nicht gegeben, weil dem Artikel nicht entnommen werden könne, dass Äußerungen Dritter wiedergegeben würden. Zudem hätte die wahrheitsgemäße Wiedergabe des Presseberichtes der Anführung des vollen, in der Presseaussendung der Sicherheitsbehörde genannten Vereinsnamens bedurft, um Verwechslungen mit dem tatsächlich existierenden klagenden Verein hintanzuhalten.Der klagende Verein begehrte von der Beklagten die Unterlassung der aus dem Spruch ersichtlichen Behauptung, den Widerruf dieser Behauptung und deren Veröffentlichung. Zugleich stellte er ein dem Unterlassungsbegehren entsprechendes Sicherungsbegehren. Durch die zu unterlassende Äußerung werde dem Verein eine betrügerische Vorgangsweise zur Erlangung von Geldmitteln unterstellt. Sie entbehre jeder Grundlage, sei sowohl ehrverletzend als auch kreditschädigend und erfülle die Tatbestände der Paragraphen 111,, 146 und 297 Absatz eins, StGB. Die unrichtige Berichterstattung sei schuldhaft erfolgt, weil die Beklagte bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt die Unwahrheit erkennen hätte müssen. Die dadurch erfolgte Anschwärzung des Klägers sei geeignet, dessen Kredit und Erwerb aufs Empfindlichste zu schädigen. Ein Rechtfertigungsgrund, insbesondere jener des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG sei nicht gegeben, weil dem Artikel nicht entnommen werden könne, dass Äußerungen Dritter wiedergegeben würden. Zudem hätte die wahrheitsgemäße Wiedergabe des Presseberichtes der Anführung des vollen, in der Presseaussendung der Sicherheitsbehörde genannten Vereinsnamens bedurft, um Verwechslungen mit dem tatsächlich existierenden klagenden Verein hintanzuhalten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Sie räumte ein, dass der Sicherheitsbehörde bei den Recherchen möglicherweise ein Irrtum unterlaufen sei. Die Presseaussendung sei jedoch den in Tirol erscheinenden Tageszeitungen zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt worden. Die betreffende Berichterstattung sei somit sicherheitsbehördlich veranlasst worden. Zudem habe der zuständige "Kripo-Chef" der Bundespolizeidirektion Innsbruck an den Chefredakteur der T***** auch telefonisch das dringende Ersuchen um Veröffentlichung ausgesprochen, um mögliche weitere Betrugsopfer zu warnen. Die Veröffentlichung sei daher gerechtfertigt. Die Beklagte habe auch die Angaben in der amtlichen Presseaussendung für wahr halten dürfen; sie habe sich "streng" an die Pressemitteilung gehalten.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Die strittige Äußerung enthalte eine Tatsachenbehauptung, die vom Durchschnittsleser dahin verstanden werde, dass dem Kläger unseriöses, wenn nicht sogar strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Ihm drohten dadurch auch wirtschaftliche Nachteile, weil "G*****" ein unverkennbarer und gut in Erinnerung bleibender Bestandteil der Vereinsbezeichnung sei und Assoziationen mit den Aktivitäten hervorrufe, vor allem weil sich der Verein unter dieser Kurzbezeichnung in seinem Flugblatt präsentiere. Die strittige Passage sei zudem im Vergleich zur Presseaussendung unwahr, weil nicht der gesamte darin angeführte Vereinsname wiedergegeben worden sei. Die Beklagte sei daher ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein zumindest zum Teil von Spendengeldern lebender Verein, der als nicht existent bezeichnet werde, sei durch eine solche Behauptung in seinem wirtschaftlichen Ruf und Fortkommen schwerstens beeinträchtigt. Die nachteilige Wirkung der unwahren Tatsachenbehauptung, dass der Verein nicht existiere, werde durch die Verbindung mit der Behauptung betrügerischer Handlungen eines (unbekannten) Paares noch verstärkt. Für den Durchschnittsleser sei zweifellos der Kern der Bezeichnung "G*****" maßgebend. Etwaige Zusätze in der Vereinsbezeichnung würden kaum als Unterscheidungsmerkmal wahrgenommen. Ein Journalist mache sich zwar nicht der Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten schuldig, wenn er eine amtliche Presseaussendung veröffentliche. Der Unterlassungsanspruch sei jedoch verschuldensunabhängig. Ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Jener des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG scheide deshalb aus, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nur um ein Zitat aus der Presseaussendung der Sicherheitsbehörde gehandelt habe. Der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG komme ebenfalls nicht zum Tragen, weil ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung verneint werden müsse.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein zumindest zum Teil von Spendengeldern lebender Verein, der als nicht existent bezeichnet werde, sei durch eine solche Behauptung in seinem wirtschaftlichen Ruf und Fortkommen schwerstens beeinträchtigt. Die nachteilige Wirkung der unwahren Tatsachenbehauptung, dass der Verein nicht existiere, werde durch die Verbindung mit der Behauptung betrügerischer Handlungen eines (unbekannten) Paares noch verstärkt. Für den Durchschnittsleser sei zweifellos der Kern der Bezeichnung "G*****" maßgebend. Etwaige Zusätze in der Vereinsbezeichnung würden kaum als Unterscheidungsmerkmal wahrgenommen. Ein Journalist mache sich zwar nicht der Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten schuldig, wenn er eine amtliche Presseaussendung veröffentliche. Der Unterlassungsanspruch sei jedoch verschuldensunabhängig. Ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Jener des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG scheide deshalb aus, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nur um ein Zitat aus der Presseaussendung der Sicherheitsbehörde gehandelt habe. Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG komme ebenfalls nicht zum Tragen, weil ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung verneint werden müsse.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob rufschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen auf Grund einer amtlichen Presseaussendung durch die Berufung auf das Veröffentlichungsinteresse gerechtfertigt sein könnten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses nicht etwa deshalb verfehlt war, weil eine Gefahrenbescheinigung unterblieben ist. Ein wegen Ehrverletzung oder kreditschädigender Äußerungen zustehender Unterlassungsanspruch kann nach ständiger Rechtsprechung durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (6 Ob 37/95 = SZ 69/12 mwN; RIS-Justiz RS0011399).

Im Übrigen hat der Senat erwogen:

Die Äußerung, deren Unterlassung begehrt wird, enthält die unrichtige Tatsachenbehauptung, dass ein Verein "G*****" nicht existierte. Damit wird, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, beim Leserpublikum, auf dessen Auffassung es nach ständiger Rechtsprechung ankommt, der Eindruck erweckt, dass es den klagenden Verein nicht gibt, steht doch das Wort "G*****" nicht nur am Beginn des im Übrigen relativ langen und eher kompliziert klingenden Vereinsnamens, sondern es stellt zugleich auch den charakteristischen und einprägsamen Bestandteil des Vereinsnamens dar. Zugleich rückt der Artikel den Verein in die Nähe betrügerischer Machenschaften. Zwar kann ein nicht existierender Verein, der nur erfunden wurde, um Spenden herauszulocken, nicht selbst betrogen haben. Es wurde ja nur Betrug unter dem Vorwand eines nicht existierenden Vereins behauptet, weshalb die klagende Partei als tatsächlich existierender Verein nicht betroffen sein konnte. Die Textpassage ist aber dennoch geeignet, beim Leserpublikum bei Nennung des Vereins Assoziationen an das Erschwindeln von Geldern hervorzurufen und den Verein zumindest mit Unseriosität zu verbinden.

Dass derartige Behauptungen für einen auf Mitgliedsbeiträge und damit auf Mitglieder und vor allem auf Spenden angewiesen Verein kreditschädigend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB sind, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Ob die Äußerung zugleich auch eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB ist, kann ungeachtet dessen, dass auch juristische Personen durch § 1330 Abs 2 wie auch durch § 1330 Abs 1 ABGB geschützt sind (1 Ob 41/91 = SZ 64/182 ua; RIS-Justiz RS0031851), letztlich dahingestellt bleiben, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt:Dass derartige Behauptungen für einen auf Mitgliedsbeiträge und damit auf Mitglieder und vor allem auf Spenden angewiesen Verein kreditschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Ob die Äußerung zugleich auch eine Ehrenbeleidigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist, kann ungeachtet dessen, dass auch juristische Personen durch Paragraph 1330, Absatz 2, wie auch durch Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB geschützt sind (1 Ob 41/91 = SZ 64/182 ua; RIS-Justiz RS0031851), letztlich dahingestellt bleiben, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt:

Gemäß § 114 Abs 1 StGB ist nicht zu bestrafen, wer durch eine im § 111 oder § 113 StGB genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. Damit wird lediglich hervorgehoben, was sich schon aus allgemeinen Grundsätzen ergibt. Auch jeder zivilrechtliche Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus. Zwar ist der Angriff auf das absolute Recht der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes einer Person schon Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Weg einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung müssen den Interessen am gefährdeten Gut auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Es kommt dabei auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an (6 Ob 30/95 = ecolex 1995, 892 mwN; 6 Ob 119/99i; RIS-Justiz RS003165). Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung des Rechtfertigungsgrundes gegeben kann (6 Ob 2300/96w; 6 Ob 93/98i = SZ 71/96). Die Herabsetzung eines Anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren, kann allerdings grundsätzlich nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (6 Ob 218/97w ua; MR 1998, 265; MR 1998, 328; RIS-Justiz RS0107915).Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StGB ist nicht zu bestrafen, wer durch eine im Paragraph 111, oder Paragraph 113, StGB genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. Damit wird lediglich hervorgehoben, was sich schon aus allgemeinen Grundsätzen ergibt. Auch jeder zivilrechtliche Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus. Zwar ist der Angriff auf das absolute Recht der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes einer Person schon Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Weg einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung müssen den Interessen am gefährdeten Gut auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Es kommt dabei auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an (6 Ob 30/95 = ecolex 1995, 892 mwN; 6 Ob 119/99i; RIS-Justiz RS003165). Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung des Rechtfertigungsgrundes gegeben kann (6 Ob 2300/96w; 6 Ob 93/98i = SZ 71/96). Die Herabsetzung eines Anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren, kann allerdings grundsätzlich nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (6 Ob 218/97w ua; MR 1998, 265; MR 1998, 328; RIS-Justiz RS0107915).

Allerdings sehen einige Bestimmungen des Mediengesetzes selbst bei der Verbreitung unwahrer ehrenrühriger Behauptungen Rechtfertigungsgründe für den Medieninhaber (Verleger) vor. Im vorliegenden Fall kommen die Tatbestände des § 6 Abs 2 Z 2 lit b und des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG in Betracht. Nach dieser Bestimmung besteht der dem Verletzten im § 6 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber (Verleger) eingeräumte zivilrechtliche Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung dann nicht, wenn es sich um die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestand. Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nach der Rechtsprechung auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand (6 Ob 2018/96z = SZ 69/113 mit Stellungnahme zur Entscheidungskritik Wilhelms, ecolex 1995, 877 ua; RIS-Justiz RS0111733). Auf diesen Rechtfertigungsgrund kann sich aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, die Beklagte hier schon deshalb nicht berufen, weil sich dem gegenständlichen Artikel keinerlei Hinweis darauf entnehmen lässt, dass es sich um ein bloßes Zitat handelt, sondern weil die Behauptungen nach dem Inhalt des Artikels der Beklagten selbst zuzuordnen sind.Allerdings sehen einige Bestimmungen des Mediengesetzes selbst bei der Verbreitung unwahrer ehrenrühriger Behauptungen Rechtfertigungsgründe für den Medieninhaber (Verleger) vor. Im vorliegenden Fall kommen die Tatbestände des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG in Betracht. Nach dieser Bestimmung besteht der dem Verletzten im Paragraph 6, Absatz eins, MedienG gegen den Medieninhaber (Verleger) eingeräumte zivilrechtliche Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung dann nicht, wenn es sich um die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestand. Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nach der Rechtsprechung auch bei einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand (6 Ob 2018/96z = SZ 69/113 mit Stellungnahme zur Entscheidungskritik Wilhelms, ecolex 1995, 877 ua; RIS-Justiz RS0111733). Auf diesen Rechtfertigungsgrund kann sich aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, die Beklagte hier schon deshalb nicht berufen, weil sich dem gegenständlichen Artikel keinerlei Hinweis darauf entnehmen lässt, dass es sich um ein bloßes Zitat handelt, sondern weil die Behauptungen nach dem Inhalt des Artikels der Beklagten selbst zuzuordnen sind.

Dessen ungeachtet sind die übrigen in den Entscheidungen, die sich unter dem Schlagwort "Zitatenjudikatur" zusammenfassen lassen, zum Ausdruck gebrachten Wertungen auch auf einen dem Tatbestand des § 6 Abs 2 Z 2 MedienG entsprechenden Sachverhalt übertragbar. Nach dieser Bestimmung kommt dem Medieninhaber (Verleger) im Fall einer üblen Nachrede ein (auf diesen Ehrenbeleidigungstatbestand eingeschränkter) Rechtferti- gungsgrund zugute, wenn a) die Veröffentlichung wahr ist oder b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten (und, wie sich aus § 6 Abs 3 MedienG ergibt, wenn sich weiters die Veröffentlichung nicht auf den höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen bezieht).Dessen ungeachtet sind die übrigen in den Entscheidungen, die sich unter dem Schlagwort "Zitatenjudikatur" zusammenfassen lassen, zum Ausdruck gebrachten Wertungen auch auf einen dem Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG entsprechenden Sachverhalt übertragbar. Nach dieser Bestimmung kommt dem Medieninhaber (Verleger) im Fall einer üblen Nachrede ein (auf diesen Ehrenbeleidigungstatbestand eingeschränkter) Rechtferti- gungsgrund zugute, wenn a) die Veröffentlichung wahr ist oder b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten (und, wie sich aus Paragraph 6, Absatz 3, MedienG ergibt, wenn sich weiters die Veröffentlichung nicht auf den höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen bezieht).

Zum Zweck des Mediengesetzes wird in der Präambel der Mediengesetznovelle 1992 ausgeführt, dass das Gesetz die volle Freiheit der Medien zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information gewährleisten soll. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den in Art 10 Abs 2 MRK bezeichneten Bedingungen zulässig.Zum Zweck des Mediengesetzes wird in der Präambel der Mediengesetznovelle 1992 ausgeführt, dass das Gesetz die volle Freiheit der Medien zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information gewährleisten soll. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den in Artikel 10, Absatz 2, MRK bezeichneten Bedingungen zulässig.

Bei der Interessenabwägung im Spannungsfeld von Ehrenschutz und Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Pressefreiheit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die in einem Massenmedium verbreitete Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die dem Bericht erfahrungsgemäß ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimisst. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte könnte aber andererseits zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen Anderer und der Allgemeinheit führen (SZ 64/36; Koziol,

Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613). Das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellt bei der Interessenabwägung zwischen dem Rechtsgut der Ehre und dem verfassungsrechtlichen Recht der freien Meinungsäußerung ein entscheidendes Kriterium dar (6 Ob 2018/96z = SZ 69/113). Zweck der Rechtfertigung einer - selbst unwahren - Behauptung in einem Medium ist das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit für den Fall, dass die Behauptung richtig wäre, falls von der Richtigkeit bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ausgegangen werden kann. Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit (SZ 60/93; SZ 64/36). Die Rechtswidrigkeit besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiven Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (6 Ob 164/98f mwN). Der objektive Nachweis der Einhaltung journalistischer Sorgfalt ("Gutglaubensbeweis") ist zulässig (Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, § 6 Rz 45 mwN; Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz2, § 6 Rz 26).Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613). Das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellt bei der Interessenabwägung zwischen dem Rechtsgut der Ehre und dem verfassungsrechtlichen Recht der freien Meinungsäußerung ein entscheidendes Kriterium dar (6 Ob 2018/96z = SZ 69/113). Zweck der Rechtfertigung einer - selbst unwahren - Behauptung in einem Medium ist das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit für den Fall, dass die Behauptung richtig wäre, falls von der Richtigkeit bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ausgegangen werden kann. Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit (SZ 60/93; SZ 64/36). Die Rechtswidrigkeit besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiven Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (6 Ob 164/98f mwN). Der objektive Nachweis der Einhaltung journalistischer Sorgfalt ("Gutglaubensbeweis") ist zulässig (Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Paragraph 6, Rz 45 mwN; Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz2, Paragraph 6, Rz 26).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hindert der Umstand, dass § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG den dort angeführten Rechtfertigungsgrund ausdrücklich auf die üble Nachrede einschränkt und damit offenbar bei den anderen in Abs 1 genannten Tatbeständen (Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung) ausschließt, nicht eine Verallgemeinerung der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen, dahin, dass sie auch beim Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB berücksichtigt werden können. Unwerturteile in Form einer Meinungsäußerung sind zumeist mit Tatsachenbehauptungen vermischt. Sowohl der Wahrheitsbeweis nach § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG als auch der Beweis des guten Glaubens nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG setzen jedenfalls eine Tatsachenbehauptung voraus. Wo sie fehlt, ist auch ein Entlastungsbeweis unzulässig (Brandstetter/Schmid aaO, § 6 Rz 20). Nach § 1330 Abs 2 ABGB ist es zwar nicht erforderlich, dass die Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes mit einer Verletzung der Ehre des Betroffenen verbunden ist. Mit der Ehre hat der wirtschaftliche Ruf aber gemein, dass er von der Meinung Anderer abhängt, ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. Diese Gemeinsamkeit von Ehre und wirtschaftlichem Ruf führt dazu, dass die Art des Schutzes von Ehre und wirtschaftlichem Ruf im Wesentlichen die gleiche sein muss. Dieses Argument, das zur Begründung der Gleichbehandlung von Ehrenbeleidigung im engeren Sinn und der Verbreitung rufschädigender Tatsachenbehauptungen bei der Frage der Mindestpublizität (6 Ob 37/95 = SZ 69/12) und eines verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruches auch bei kreditschädigenden Behauptungen gemäß § 1330 Abs 2 ABGB herangezogen wird (1 Ob 658/83 = SZ 56/124 mwN), hat konsequenterweise ebenso für die Bejahung des in § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG umschriebenen Rechtfertigungsgrundes nicht nur dann zu gelten, wenn die Tatsachenbehauptungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, sondern auch dann, wenn - zugleich oder bloß - der Tatbestand der Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB vorliegt. Behauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, ziehen nahezu immer auch Gefahren für den Betroffenen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB nach sich. Andere Fälle - allenfalls mit Ausnahme von Tatsachenbehauptungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, die aber ohnehin nicht durch den Gutglaubensbeweis gerechtfertigt werden können - sind schwer vorstellbar. Zu einer Gleichbehandlung von (bloß) kreditschädigenden Behauptungen, die nicht zugleich auch den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, zwingt jedenfalls der Größenschluss: Ist der schwerer wiegende Eingriff der üblen Nachrede aus bestimmten Gründen zu rechtfertigen, muss dies umso mehr für - bloße - kreditschädigende Behauptungen gelten. Es läge ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch vor, wenn eine kreditschädigende Tatsachenbehauptung nur dann gerechtfertigt sein könnte, wenn sie zugleich auch eine üble Nachrede enthielte, nicht aber dann, wenn sie (bloß) tatbildlich im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB wäre.Ausgehend von diesen Grundsätzen hindert der Umstand, dass Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG den dort angeführten Rechtfertigungsgrund ausdrücklich auf die üble Nachrede einschränkt und damit offenbar bei den anderen in Absatz eins, genannten Tatbeständen (Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung) ausschließt, nicht eine Verallgemeinerung der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen, dahin, dass sie auch beim Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB berücksichtigt werden können. Unwerturteile in Form einer Meinungsäußerung sind zumeist mit Tatsachenbehauptungen vermischt. Sowohl der Wahrheitsbeweis nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedienG als auch der Beweis des guten Glaubens nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG setzen jedenfalls eine Tatsachenbehauptung voraus. Wo sie fehlt, ist auch ein Entlastungsbeweis unzulässig (Brandstetter/Schmid aaO, Paragraph 6, Rz 20). Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist es zwar nicht erforderlich, dass die Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes mit einer Verletzung der Ehre des Betroffenen verbunden ist. Mit der Ehre hat der wirtschaftliche Ruf aber gemein, dass er von der Meinung Anderer abhängt, ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. Diese Gemeinsamkeit von Ehre und wirtschaftlichem Ruf führt dazu, dass die Art des Schutzes von Ehre und wirtschaftlichem Ruf im Wesentlichen die gleiche sein muss. Dieses Argument, das zur Begründung der Gleichbehandlung von Ehrenbeleidigung im engeren Sinn und der Verbreitung rufschädigender Tatsachenbehauptungen bei der Frage der Mindestpublizität (6 Ob 37/95 = SZ 69/12) und eines verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruches auch bei kreditschädigenden Behauptungen gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB herangezogen wird (1 Ob 658/83 = SZ 56/124 mwN), hat konsequenterweise ebenso für die Bejahung des in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG umschriebenen Rechtfertigungsgrundes nicht nur dann zu gelten, wenn die Tatsachenbehauptungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, sondern auch dann, wenn - zugleich oder bloß - der Tatbestand der Kreditschädigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB vorliegt. Behauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, ziehen nahezu immer auch Gefahren für den Betroffenen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nach sich. Andere Fälle - allenfalls mit Ausnahme von Tatsachenbehauptungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, die aber ohnehin nicht durch den Gutglaubensbeweis gerechtfertigt werden können - sind schwer vorstellbar. Zu einer Gleichbehandlung von (bloß) kreditschädigenden Behauptungen, die nicht zugleich auch den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, zwingt jedenfalls der Größenschluss: Ist der schwerer wiegende Eingriff der üblen Nachrede aus bestimmten Gründen zu rechtfertigen, muss dies umso mehr für - bloße - kreditschädigende Behauptungen gelten. Es läge ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch vor, wenn eine kreditschädigende Tatsachenbehauptung nur dann gerechtfertigt sein könnte, wenn sie zugleich auch eine üble Nachrede enthielte, nicht aber dann, wenn sie (bloß) tatbildlich im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wäre.

Die Bedenken Zöchbauers (Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung, WBl 1999, 289), gegen eine "unmittelbare" Anwendung der Wertungen des § 6 MedienG (dort konkret des § 6 Abs 2 Z 4) auf Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB - die er damit begründet, dass die im § 6 Abs 1 MedienG genannten Delikte dem Rechtsgut der Ehre, der dort nicht genannte Tatbestand des § 152 StGB (Kreditschädigung) ebenso wie § 1330 Abs 2 ABGB aber dem Schutzobjekt des wirtschaftlichen Rufes verpflichtet sei - werden daher vom erkennenden Senat nicht geteilt. Vielmehr ist mit Koziol (aaO 621 f) davon auszugehen, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers von Massenmedien bei Veröffentlichung unwahrer kreditschädigender Nachrichten ausgeschlossen sein kann, wenn im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des § 6 MedienG ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung bestand.Die Bedenken Zöchbauers (Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung, WBl 1999, 289), gegen eine "unmittelbare" Anwendung der Wertungen des Paragraph 6, MedienG (dort konkret des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4,) auf Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB - die er damit begründet, dass die im Paragraph 6, Absatz eins, MedienG genannten Delikte dem Rechtsgut der Ehre, der dort nicht genannte Tatbestand des Paragraph 152, StGB (Kreditschädigung) ebenso wie Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB aber dem Schutzobjekt des wirtschaftlichen Rufes verpflichtet sei - werden daher vom erkennenden Senat nicht geteilt. Vielmehr ist mit Koziol (aaO 621 f) davon auszugehen, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers von Massenmedien bei Veröffentlichung unwahrer kreditschädigender Nachrichten ausgeschlossen sein kann, wenn im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, MedienG ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung bestand.

Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen des dem Medieninhaber im Sinn des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG zugute kommenden Rechtfertigungsgrundes erfüllt:Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen des dem Medieninhaber im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG zugute kommenden Rechtfertigungsgrundes erfüllt:

Eine amtliche Pressemitteilung der Sicherheitsbehörde berechtigt den Journalisten mangels gegenteiligen Wissens dazu, die darin enthaltene Behauptung für wahr zu halten. Er macht sich keiner Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten schuldig, wenn er derart gewonnene Informationen ohne weitere Prüfung veröffentlicht (1 Ob 4/87 = JBl 1987, 724 mwN; Swoboda, Das Recht der Presse2, 69, unter Hinweis auf strafgerichtliche Entscheidungen des OLG Graz und des OLG Linz).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Artikel auf Grund der Presseaussendung der Sicherheitsbehörde verfasst, sodass der objektive Nachweis der Einhaltung der journalistischen Sorgfalt erbracht wurde.

Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen steht dem nicht entgegen, dass der Inhalt des Artikels mit der Presseaussendung nicht zur Gänze übereinstimmt. In seinem wesentlichen Aussagekern liegt diese Übereinstimmung sehr wohl vor. Der von den Vorinstanzen betonte Umstand, dass das Wort "G*****" aus der Vereinsbezeichnung besonders hervorsticht und die weiteren Bestandteile des Vereinsnamens in den Hintergrund treten lässt, gilt nicht nur für den tatsächlichen Namen, unter dem der Verein eingetragen ist, sondern ebenso auch für die in der Presseaussendung der Sicherheitsbehörde aufscheinende Vereinsbezeichnung. Der Umstand, dass im Zeitungsartikel der "nicht existierende" Verein bloß mit "G*****" bezeichnet wurde, ist daher nicht kausal für eine allfällige Identifizierung des tatsächlich existierenden Vereins mit dem im Artikel als nicht existent bezeichneten "Verein" durch das Leserpublikum. Da davon auszugehen ist, dass primär das Wort "G*****" im Gedächtnis haften bleibt, macht es für den Durchschnittsleser keinen Unterschied, ob die Vereinsbezeichnung bloß "G*****" oder "G*****-Expedition-Verein zur Förderung des G*****-Expeditionsprojektes von Bernhard B*****" oder "G*****-Verein zur Förderung des G*****-Expeditionsprojektes für eine Balance zwischen Mensch, Tier und Umwelt in D*****" lautet.

Ebensowenig ist die im Artikel enthaltene Wendung, der Verein existiere nicht, zu beanstanden, auch wenn es in der Presseaussendung heißt, dass die Erhebungen ergeben hätten, dass ein solcher Verein in Vorarlberg unbekannt sei. Dieser Hinweis der Sicherheitsbehörde kommt der Behauptung gleich, dass ein solcher Verein weder angemeldet noch im Vereinsregister eingetragen sei und dass es ihn daher nicht gebe. In der aufgezeigten abweichenden Wortwahl kann daher eine fehlerhafte Wiedergabe des Inhaltes des Presseberichtes, die sich zum Nachteil der Beklagten auswirken müsste, nicht erblickt werden.

Das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Information über den in der Presseaussendung geschilderten Vorfall ist nicht zu bezweifeln, sollten doch dadurch künftig derartige Straftaten verhindert und potentielle Opfer vor Schaden bewahrt werden. Gerade in solchen Fälle soll es im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen und relativ preisgünstigen Information zugelassen sein, dass Nachrichten über Massenmedien verbreitet werden, deren Wahrheitsgehalt nicht stets vorher genauestens überprüft wurde, auch wenn sich dies zu Lasten des von der unrichtigen Mitteilung Betroffenen auswirkt (Koziol aaO).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinn einer Abweisung des Sicherungsbegehrens abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 EO, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78,, 402 EO, 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E60465 06A02910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00291.00P.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20001214_OGH0002_0060OB00291_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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