Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert A wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 202 Abs. 1 und 15 StGB.und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Schöffengerichts vom 4.April 1984, GZ. 10 Vr 799/83-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Knob, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Wolf zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird, soweit sie gegen die Höhe der über den Angeklagten verhängten Strafe gerichtet ist, zurückgewiesen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 11.Mai 1951 geborene Landwirt Hubert A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der teils versuchten (und teils vollendeten) Nötigung zum Beischlaf nach §§ 202 Abs. 1 und 15 StGB. und des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 (Abs. 1) StGB. schuldig erkannt.
Darnach hat er Renate B am 3.Mai 1983 (vormittags) im Krumpengraben in Hafning durch Festhalten, Ausziehen der Bekleidung und Niederdrücken auf den Liegesitz seines Personenkraftwagens mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt und am selben Tag (nachmittags) in Friedauwerk sowie am 18.Mai 1983
am Präbichl versucht, Renate B mit Gewalt, und zwar durch Festhalten und Ausziehen der Kleidung, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen (1 bis 3), weiters am 10.Juni 1983 in Hafning durch heftiges Schlagen einer kranken Kuh ein Tier roh mißhandelt (4). Den inkriminierten Sachverhalt nahm das Schöffengericht vor allem auf Grund der Aussage der Zeugin Renate B (1 bis 3) und des Zeugen Franz C, in Verbindung mit den Angaben der Zeugin Christine D vor der Gendarmerie (4), als erwiesen an und erachtete die zu allen Punkten leugnende Verantwortung des Angeklagten dadurch für widerlegt.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Schuldsprüche unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde. Zur Mängelrüge:
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge erschöpft sich in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) sowie der Art und des Umfangs der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gerichtshof verwerteten Beweismittel (aus denen der Beschwerdeführer andere, für ihn günstigere Schlüsse gezogen wissen will) und somit - bei übrigens gleichzeitiger übergehung bedeutsamer Darlegungen des Urteils - in einem unzulässigen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Im einzelnen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten:
1. Zur teils versuchten, teils vollendeten Nötigung zum Beischlaf (1 bis 3):
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist der Schöffensenat bei seinen Urteilsannahmen bezüglich der Vorgänge am Vormittag des 3.Mai 1983 im Krumpengraben (S. 139) den Angaben der Zeugin Renate B (S. 91, 92 in Verbindung mit S. 132) gefolgt. Es hat, was der Beschwerdeführer mit seinem (verantwortungskonformen, ein Einverständnis der Renate B zum Geschlechtsverkehr behauptenden) Vorbringen, es sei 'begriffsnotwendig unmöglich' (ersichtlich gemeint, mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen), daß der Angeklagte in einem Personenkraftwagen die sich wehrende Renate B ohne Beschädigung der Kleidungsstücke hätte entkleiden können, übergeht, ausdrücklich festgestellt, daß er unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft den Widerstand der Zeugin brach, sie (dann) entkleidete und an ihr, sie festhaltend, gegen ihren Willen den außerehelichen Beischlaf vollzog.
Von einem Verstoß gegen die Denkgesetze - wie ihn der Beschwerdeführer sinngemäß behauptet - kann damit keine Rede sein. Er weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Verriegelung einer Autotüre ihrem Öffnen von innen (abgesehen von einer hier nicht in Rede stehenden und in der Regel nur an Fondtüren angebrachten sogenannten Kindersicherung) nicht entgegensteht (sondern nur einer geringfügig größeren Kraftanstrengung bedarf) und daher der Grund, warum sich Renate B am 18.Mai 1983 aus dem Fahrzeug befreien konnte, entgegen der Annahme des Schöffengerichts nicht ausschließlich gewesen sein konnte, 'daß diesmal die Beifahrertüre nicht verriegelt war' (S. 141). Dieser - in der subjektiven Meinung der Zeugin B wurzelnden (S. 94) - technischen Fehleinschätzung der Situation durch den Schöffensenat kommt allerdings keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal das Erstgericht die Tatsache der Verriegelung der Autotür durch den Angeklagten in den vorangegangenen Fällen bloß feststellte, ohne daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Die Urteilsannahme, die Zeugin B habe aus Furcht vor dem Angeklagten und auch aus Scham vor ihrer Mutter am 3.Mai 1983 nach der Nötigung zum Beischlaf bei der Zaunreparatur in Friedauwerk, wie vereinbart, mitgeholfen und zunächst eine Anzeigenerstattung unterlassen (S. 139), steht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in denkunmöglichem Widerspruch zu ihrem (an sich persönlichkeitsfremden - vgl. S. 138 oben und 147 Mitte) energischen Verhalten gegen das - nicht Gegenstand des Schuldspruchs bildenden - Vorhaben des Angeklagten am 18.Mai 1983 'in der Krumpen', mit ihr neuerlich geschlechtlich zu verkehren. Denn es ist weder ungewöhnlich noch widerspricht es der Lebenserfahrung, daß ein sonst schüchterner und zurückhaltender Mensch in Ausnahmssituationen fallweise habituell abweichend reagiert.
Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Persönlichkeit der Zeugin B (S. 167 ff.) und ihres Verhältnisses zum Angeklagten (S. 170, 171) stellen ebenso wie seine Spekulationen im Zusammenhang mit den Angaben der Zeugen E und F (S. 168 ff.), die das Erstgericht bei seinen Erwägungen ohnedies gebührend berücksichtigte (S. 148, 149), bloß einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Gleiches gilt für die Argumentation des Angeklagten (S. 171 f.), mit der er, nach Art einer Schuldberufung, darzulegen versucht, daß Renate B den Urteilsannahmen zuwider keine Angst vor ihm hatte, sondern mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Auch mit den Behauptungen, Feststellungen aus den Vorakten des Angeklagten seien 'unzulässig' und 'die öußerung des Bruders des Angeklagten vor der Gendarmerie und deren Wiedergabe im gegenständlichen Verfahren' sei 'im höchsten Maße bedenklich' (S. 170; S. 144), wird weder der angerufene noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Denn einerseits ist der österreichischen Rechtsordnung ein diesbezügliches Beweismittelverbot fremd, anderseits stellt die Beurteilung der öußerung einer Person als 'bedenklich' oder 'unbedenklich' einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar, der im schöffengerichtlichen Verfahren einer Bekämpfung entrückt ist.
Im übrigen hat das Erstgericht, entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 172;
173, 174), die als fehlend monierte Feststellung, derzufolge die Zeugin B nicht von sich aus, sondern auf Anraten ihrer Schwester Veronika G die Anzeige gegen den Angeklagten erstattete, ohnedies getroffen (S. 141).
2. Zur Tierquälerei (4):
Unzutreffend ist die Beschwerdebehauptung, die Aussage des Zeugen Franz C, der die rohe Mißhandlung der Kuh durch den Angeklagten beobachtet hatte, stehe im Widerspruch zu den Bekundungen des Amtstierarztes Dr. Friedrich H. Der konnte bei der Untersuchung des Tiers (erst etwa dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall; S. 124) äußerlich zwar keine der bei Verwendung eines starren Gegenstands und Versetzen 'extremer' Schläge auftretenden Schwellungen feststellen; er räumte allerdings ein, daß bei Verwendung eines elastischen Ochsenzipfs Schwellungen auch dann nicht auftreten, wenn ein Tier 'sehr stark geschlagen wird' (S. 125, 151). Dem behaupteten Motiv des Angeklagten, die Kuh (lebensrettend) zum Aufstehen zu bewegen, kommt - wie noch aufzuzeigen sein wird - nach Lage des Falls keine für die rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Zur Rechtsrüge:
1. Zur teils versuchten, teils vollendeten Nötigung zum Beischlaf (1 bis 3):
Der Beschwerdeführer setzt sich hier über die Urteilsannahmen hinweg, denen zufolge er unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft 'den Widerstand der Zeugin Renate B brach' (1 und 2; S.
139) bzw. im Begriff war, ihren entgegenstehenden Willen gewaltsam zu beugen (3; S. 141) und wiederholt im wesentlichen seine - ein Einverständnis der Genannten mit dem Geschlechtsverkehr behauptende - Verantwortung.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds erfordert demgegenüber das Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die - wie vorliegend - im Urteil festgestellte, rechtserhebliche Tatsachen bestreitet, ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
2. Zur Tierquälerei (4):
Der Beschwerdeführer vertritt dazu die Auffassung, daß das vom Erstgericht als erwiesen angenommene Tatverhalten - mangels Roheit - nicht als Tierquälerei beurteilt werden könne, weil an der Kuh als Folge der Schläge nicht einmal Schwellungen diagnostiziert werden konnten, die 'Behandlung' des Tiers sohin 'angemessen' war und es sich ferner um eine notwendige (lebensrettende) Maßnahme gehandelt habe, um das Tier zum Aufstehen zu bewegen und solcherart vor dem Verenden zu bewahren.
Nach den insoweit maßgebenden Feststellungen des Schöffengerichts hat der Angeklagte am 6.Juni 1983 an einer Kuh die Extraktion eines (bereits toten;
vgl. S. 125) Kalbes in der Form bewirkt, daß er um das aus dem Mutterleib ragende Kalb einen Strick band, diesen an einem Traktor befestigte und den Traktor in Gang setzte. Durch diesen (unsachgemäßen - S. 124) Vorgang erlitt die Kuh eine Nervenquetschung und war in der Folge kaum bewegungsfähig. Als sich das Tier am Morgen des 10.Juni 1983 vor dem Anwesen des Angeklagten nicht mehr vom Boden erheben konnte, schlug dieser durch längere Zeit mit voller Wucht mit einem Ochsenziemer (Ochsenzipf) auf Kopf, Rücken und Hinterteil der Kuh ein, und zwar 'auf eine derart grausame und brutale Art, daß nur von einer rohen Mißhandlung des Tieres gesprochen werden kann'. Das Verhalten des Angeklagten führte zu empörten Reaktionen von Zusehern aus dem bäuerlichen Kreis (S. 141, 142).
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht als eine durch vorsätzliche rohe Mißhandlung verübte Tierquälerei nach dem ersten Deliktsfall des § 222 Abs. 1 StGB.
Als Mißhandlung ist jede gegen ein Tier gerichtete Tätigkeit im Sinn einer für das körperliche Wohlbefinden desselben nachteiligen physischen Einwirkung, die sich als erheblicher Angriff auf den Körper des Tiers darstellt, zu verstehen. Für die gerichtliche Strafbarkeit ist allerdings außerdem erforderlich, daß diese Mißhandlung einen Roheitsakt des Täters darstellt, also ersichtlich
einer gefühllosen Gesinnung entsprungen ist (SSt. 46/21 =
LSK. 1975/95 = EvBl. 1976/16 = RZ. 1975/96; Pallin in WK.; Rz. 8 ff.
zu § 222 StGB.). öußerlich sichtbarer Verletzung oder Folgen bedarf es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - zur Herstellung des Tatbestands nicht. Rechtsrichtig hat daher das Erstgericht auf Grund des Ausmaßes und der Intensität der gegen das durch den Geburtsvorgang geschwächte Tier gerichteten Handlungen, die über das in bäuerlichen Kreisen übliche Schlagen eines Tiers weit hinausgingen (somit der Sozialadäquanz entbehren;
vgl. Pallin a.a.O. Rz. 10 c) und die Herbeiholung behördlicher Hilfe zur Folge hatten (S. 151), eine strafwürdige Gefühlsroheit des Täters angenommen, zumal das vom Beschwerdeführer (angeblich) angestrebte Ziel, die Kuh zum Aufstehen zu bewegen, auch durch weit weniger harte Schläge, etwa durch Komprimieren des Schwanzes, hätte erreicht werden können (S. 151, 152).
Im vorliegenden Fall verwirklichten die der infolge einer Nervenquetschung bewegungsunfähigen, geschwächten Kuh mit einem Ochsenziemer (Ochsenzipf) auf Kopf, Rücken und Hinterteil versetzten heftigen Schläge, die dem Tier Schmerzen bereiteten, auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zwecks eine gerichtlich strafbare Tierquälerei im Sinn des ersten Deliktsfalls des § 222 Abs. 1 StGB.
Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin ein Erfolg zu versagen.
Das Schöffengericht verhängte nach den §§ 28, 202 Abs. 1 StGB. über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Bei der Strafbemessung waren die Wiederholung der strafbaren (Nötigungs-)Handlungen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd hingegen, daß die Nötigungsdelikte teilweise nur bis ins Versuchsstadium gediehen waren. Mit seiner - gemäß § 294 Abs. 2 StPO. schriftlich ausgeführten - Berufung strebt der Angeklagte die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Auch diesem Rechtsmittel, in welchem er im Widerspruch zu den (mängelfreien) Urteilsannahmen eine gewisse Bereitwilligkeit des Tatopfers Renate B behauptet und die Vorstrafen zu bagatellisieren versucht, ist ein Erfolg nicht beschieden. Die wiederholten unsittlichen Angriffe gegen seine sehr unbeholfene Cousine, sohin die durch die Art der Tatbegehung indizierte Schuld des Angeklagten, und sein durch drei Vorstrafen (wegen fahrlässiger Tötung und Diebstahls) getrübtes Vorleben sprechen gegen die vom Gesetz (§ 43 Abs. 1 StGB.) verlangten spezialpräventiven Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht. Dies ungeachtet der Tatsache, daß der Angeklagte immerhin einige (äußere) Tatumstände eingestand. Das durch Tatwiederholung und Ausnützungpder Unbeholfenheit seines Opfers an den Tag gelegte, intensive kriminelle Vorgehen des wiederholt vorbestraften Rechtsmittelwerbers läßt auch die von § 43 Abs. 1 StGB. geforderte günstige Verhaltensprognose nicht zu.
Auch generalpräventive Bedenken sprechen gegen die bedingte Strafnachsicht.
Die von der Berufung schließlich aufgezeigten wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Vollziehung der Freiheitsstrafe verbunden sein können, stellen sich nicht selten ein und vermögen die dargelegten, der bedingten Strafnachsicht entgegenstehenden gesetzlichen Hindernisse nicht zu beseitigen. Die Strafe ist nach der Schuld des Täters zu verhängen (§§ 32 ff. StGB.). überlegungen wirtschaftlicher Art können das aus dem Wortlaut des Gesetzes klar hervortretende Schuldprinzip nicht beeinträchtigen. Insoweit der Rechtsmittelwerber erst im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof auch die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrte, war die Berufung zurückzuweisen. Denn die Beschwerdepunkte sind entweder bei der Anmeldung des Rechtsmittels oder (spätestens) in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich zu bezeichnen (§ 294 Abs. 2 StPO.). Dies ist in Ansehung des Begehrens um Strafherabsetzung nicht geschehen (s. ON. 31 und 33).
Anmerkung
E04932European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00099.84.0913.000Dokumentnummer
JJT_19840913_OGH0002_0130OS00099_8400000_000