Norm
StGB §222Rechtssatz
"Rohe Mißhandlung" = ein gegen den Körper und das Wohlbefinden des Tieres gerichteter Angriff, bei dem aus Ausmaß und Intensität und der dem Tier zugefügten Schmerzen auf eine nicht zu rechtfertigende Roheit des Täters geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095807Dokumentnummer
JJR_19790619_OGH0002_0090OS00043_7900000_005