RS OGH 1998/5/27 6Ob93/98i, 6Ob109/00y, 6Ob291/00p, 4Ob295/01p, 6Ob83/04f, 6Ob41/05f, 6Ob211/05f, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MRK Art10 Abs2 IV2e
MRK Art10 Abs2 IV4a
StGB §222

Rechtssatz

Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann. Der Vorwurf der Tierquälerei in bezug auf eine Massentierhaltung (Legebatterien) bedeutet nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung nicht den Vorwurf des Delikts nach § 222 StGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    nur: Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann. (T1)
    Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    nur T1; Veröff: SZ 73/198
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
    nur T1
  • 6 Ob 83/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 83/04f
    Auch
  • 6 Ob 41/05f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 41/05f
    Vgl
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T2)
  • 6 Ob 274/05w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 274/05w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T3)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T4)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    nur T1; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit muss die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iSd Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. (T5)
  • 4 Ob 166/12h
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 166/12h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu § 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T6)
  • 4 Ob 181/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 181/12i
    nur T1
  • 6 Ob 89/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
    Auch
  • Bsw 43481/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.11.2012 Bsw 43481/09
    Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2012,369
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 98/18g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 98/18g
    Auch; ähnlich nur T1; Beisatz: Das Interesse kann etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas gegeben sein; an einer „Sensationsberichterstattung“ über ein spektakuläres Einzelschicksal besteht aber nur ein allenfalls fragwürdiges Interesse. (T7); Beisatz: Hier: Zu einer Fernsehsendung, in der anonymisiert und in einer für Laien nachvollziehbaren und verständlichen Form Rechtsfälle und -konflikte von allgemeinem Interesse, wie beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, dargestellt werden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110046

Im RIS seit

26.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten