Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann. Der Vorwurf der Tierquälerei in bezug auf eine Massentierhaltung (Legebatterien) bedeutet nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung nicht den Vorwurf des Delikts nach § 222 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110046Im RIS seit
26.06.1998Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018