Norm
StGB §222Rechtssatz
Das Zufügen unnötiger Qualen erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei auch dann, wenn der Täter sich für berechtigt hielt eigenmächtig gegen Taubenplage einzuschreiten; ob das Tier, gegen das sich die Deliktshandlung richtet, als nützlich anzusehen oder als schädlich zu bekämpfen ist, spielt rechtlich keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095777Dokumentnummer
JJR_19780301_OGH0002_0100OS00011_7800000_001