Norm
StGB §222Rechtssatz
1. Unter Mißhandlung ist jede gegen das Tier gerichtete Tätlichkeit im Sinne einer für das körperliche Wohlbefinden desselben nachteiligen physischen Einwirkung, die sich als erheblicher Angriff auf den Körper des Tieres darstellt, zu verstehen.
2. Für die gerichtliche Strafbarkeit ist allerdings erforderlich, daß diese Mißhandlung einen Roheitsakt des Täters beinhaltet, dh ersichtlich einer gefühllosen Gesinnung desselben entspringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095749Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0120OS00031_7500000_001