Norm
StGB §159 Abs5 Z1Rechtssatz
Unter Verschleudern ist im allgemeinen zwar die geschäftspolitisch nicht begründbare Überlassung von (bedeutenden) Vermögenswerten an andere im Austausch gegen erheblich wertmindere Gegenleistungen zu verstehen. Doch kann darunter auch die Gewährung von Darlehen oder Naturalleistungen dann, wenn die entsprechende Gegenleistung erheblich unterwertig oder die Bonität des Leistungsempfängers zweifelhaft ist, subsumiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117933Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0110OS00028_0300000_004