Norm
StGB §159 Abs5 Z4Rechtssatz
Als kridaträchtiges Handeln im Sinn der Z 4 des § 159 Abs 5 StGB ist auch anzusehen, wenn trotz an sich ordnungsgemäßer Führung von Geschäftsaufzeichnungen die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht gezogen und die zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wirtschaftlich naheliegenden Maßnahmen nicht getroffen wurden, wobei diese Unterlassung für eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit kausal geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118736Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0150OS00120_0300000_002