Norm
StGB §159 Abs5 Z3Rechtssatz
Da kridaträchtiges Handeln nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB nur auf das Verhältnis von Einkommen und Vermögen einerseits und Ausgaben andererseits abstellt, kommt dem Anteil einzelner Kostenfaktoren an dieser Gesamtbeurteilung keine Bedeutung zu. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welchem Rechtstitel Aufwand zugunsten des Angeklagten aus dem Firmenvermögen getätigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0026154Dokumentnummer
JJR_20050215_OGH0002_0140OS00143_0400000_001