RS OGH 2003/12/16 14Os158/03, 12Os53/06w, 14Os86/15a, 15Os155/15f, 14Os120/17d

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

StGB §159 Abs5 Z3

Rechtssatz

Wirft das schuldnerische Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es überhaupt mit Verlust, so ist eine Geschäftsführerentlohnung als Aufwand idR als übermäßig anzusehen, wenn sie über das hinausgeht, was zur allerbescheidensten Lebensführung notwendig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118310

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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