Norm
StGB §159 Abs5 Z3Rechtssatz
Wirft das schuldnerische Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es überhaupt mit Verlust, so ist eine Geschäftsführerentlohnung als Aufwand idR als übermäßig anzusehen, wenn sie über das hinausgeht, was zur allerbescheidensten Lebensführung notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118310Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018