Norm
StGB §159 Abs5 Z3Rechtssatz
Ein Schuldner handelt - unter Einbeziehung des Erfordernisses grober Fahrlässigkeit infolge gesteigerter Erfolgswahrscheinlichkeit - dann tatbestandsmäßig im Sinne der Z 3 des § 159 Abs 5 StGB, wenn sein getätigter Aufwand so hoch und seine wirtschaftliche Gesamtsituation so schlecht ist, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch das in Rede stehende Verhalten als geradezu wahrscheinlich zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120940Dokumentnummer
JJR_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_003