Norm
StGB §159 Abs5 Z2Rechtssatz
Wer sich außerhalb seines gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes auf gesteigert risikoreiche Tätigkeiten einlässt und dadurch seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Gläubiger schädigt, handelt nach § 159 Abs 5 Z 2 StGB kridaträchtig, wenn durch die Geschäfte, gemessen an der bei Tatbegehung absehbaren Vermögenslage, Ertragslage und Finanzlage des Schuldners, übermäßig hohe Beträge ausgegeben werden. Dabei kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Derartige außergewöhnlich gewagte Geschäfte sind nach der RV (92 BlgNR 21.GP, 12) solche, denen in der konkreten Situation auf Grund äußerst riskanter (tatsächlicher oder wirtschaftlicher) Verhältnisse spekulativer Charakter zukommt oder ein hohes aleatorisches Moment innewohnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117953Dokumentnummer
JJR_20030806_OGH0002_0130OS00054_0300000_002