Entscheidungsgründe: Evelyne U***, die Gattin Johann U*** (im folgenden Gemeinschuldner genannt), kaufte 1976 ein altes Gebäude in Langen bei Bregenz und baute es in ein Stickereilokal um. Im Jahr 1977 erwarb sie auf Kredit zwei Stickmaschinen um je rund S 360.000. Alle Geschäfte besorgte praktisch der Gemeinschuldner. Nachdem auf Grund der Kreditraten wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten waren, setzte sich der Gemeinschuldner im Jahre 1981 mit der Beklagten in Verbindung u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Kurt S*** sen., der Vater des Beklagten, war aufgrund des Kaufvertrages vom 28. April 1976 Eigentümer der Liegenschaft EZ 1635 KG Lienz, welcher die Grundstücke 213/5 Garten und 458 Baufläche zugeschrieben sind. Außerdem war Kurt S*** sen. Mieter des im Eigentum des Klägers stehenden "Türmls" in Lienz, in dem er ein Kaffeehaus betrieb. Bis einschließlich Dezember 1985 kam Kurt S*** sen. seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nach, der sich zuletzt auf... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29
Rechtssatz: Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sic... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Bei der Berufung auf die sittliche Pflicht obliegt der Beweis für diesen rechtshindernden Tatbestand dem Anfechtungsgegner (Petschek - Reimer- Schiemer aaO). Entscheidungstexte 2 Ob 678/87 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 678/87 Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51 3 Ob 2178/96g Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Der Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit ist namentlich dort berechtigt, wo die sittliche Anschauung, die der Normierung einer gesetzlichen Verpflichtung zugrundeliegt, über deren Bereich hinaus Befolgung erfordert. Entscheidungstexte 2 Ob 678/87 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 678/87 Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte, 1.) den Schenkungsvertrag über die Liegenschaft EZ 550 des Grundbuchs Liesing den Gläubigern im Konkurs gegenüber für unwirksam zu erklären und 2.) die Beklagte zu verpflichten, in die kridamäßige Verwertung der Liegenschaft einzuwilligen. In der Verhandlungstagsatzung vom 8. November 1984 dehnte er das Klagebegehren auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten aus, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich bei Verwertung der Li... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29
Rechtssatz: Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sic... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Bei der Berufung auf die sittliche Pflicht obliegt der Beweis für diesen rechtshindernden Tatbestand dem Anfechtungsgegner (Petschek - Reimer- Schiemer aaO). Entscheidungstexte 2 Ob 678/87 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 678/87 Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51 3 Ob 2178/96g Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Der Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit ist namentlich dort berechtigt, wo die sittliche Anschauung, die der Normierung einer gesetzlichen Verpflichtung zugrundeliegt, über deren Bereich hinaus Befolgung erfordert. Entscheidungstexte 2 Ob 678/87 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 678/87 Veröff: SZ 61/110 = JBl 1989,51 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft, die eine Bauunternehmung betrieb. Die vier Gesellschafter der in Konkurs verfallenen Kommanditgesellschaft sind Brüder, zwei von ihnen haften als Komplementäre unbeschränkt, zwei nur als Kommanditisten. Die Beklagte ist die Ehefrau eines der beiden persönlich haftenden Gesellschafter. Über dessen Vermögen wurde ebenfalls der Konkurs eröffnet. Auch in jenem Verfahren wurde der Kläger... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Notariatsakt vom 17. November 1983 wurde der Beklagten, die für ihren Ehegatten Fritz S*** die Abstattung eines Kredites übernommen hatte, von ihrem Ehegatten Veräußerungs- und Belastungsverbote betreffend die ihm gehörigen Liegenschaften EZ 947 KG Hernals und EZ 400 KG Kurort Semmering eingeräumt. Diese wurden am 7. Dezember 1983 (EZ 947 KG Hernals) und am 8. Februar 1984 (EZ 400 KG Kurort Semmering) im Grundbuch zugunsten der Beklagten einverleibt. Am 4. Febr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Maria R***, die Mutter der Erstbeklagten und Ehegattin des Zweitbeklagten, ist zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 734 KG Webling mit dem Wohn- und Betriebsgebäude Graz, Geistingerweg 34. Die zweite Hälfte der Liegenschaft steht im Eigentum des Sohnes Günther R***. Auf dem Hälfteanteil der Maria R*** haftet das mit Vereinbarung vom 18.6.1982 "zur Erhaltung des Familienbesitzes" begründete und am 7.7.1982 auf Grund des am 6.7.1982 überreichten Grundb... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Daß der jetzt zahlungsunfähige Ehemann der Beklagten im Sommer 1981 (also innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist) aus seinem ererbten Vermögen (also nicht aus dem durch die Straftaten erlangten Vermögen) den Betrag von S 230.000,- unentgeltlich zuwendete, ergibt sich schon daraus, daß sich die Beklagte nie darauf berufen hat, es habe sich etwa nur um ein Darlehen oder eine Leistung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältn... mehr lesen...
Norm: ABGB §917AnfO §3KO §29EheG §55a
Rechtssatz: Eine Vereinbarung nach § 55a EheG, die nicht in einem krassen Widerspruch zu der Sachlage steht, ist im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung. Entscheidungstexte 7 Ob 671/85 Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85 Veröff: EvBl 1986/106 S 376 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: ABGB §917AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Beiderseitige Verpflichtung ist nicht Voraussetzung der Entgeltlichkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 671/85 Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85 Veröff: EvBl 1986/106 S 376 = SZ 58/209 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018050 Dok... mehr lesen...
Norm: ABGB §917AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach den Intentionen der Beteiligten die Leistung die Natur eines Entgeltes haben soll. Dieses kann auch in der Vornahme oder Unterlassung von Prozesshandlungen gelegen sein (hier: Zustimmung zur Scheidung nach § 55 a EheG). Entscheidungstexte 7 Ob 671/85 Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85 Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat gegen Franz H*** Forderungen im Gesamtbetrag von 110.491,10 S. Franz H*** war bis 29. Jänner 1981 mit der Zweitbeklagten verheiratet. An diesem Tage wurde die Ehe gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Die am 21. September 1963 geborene Erstbeklagte entstammt der Ehe des Franz H*** mit der Zweitbeklagten. Die Eheleute H*** waren bis 28. Jänner 1981 Gesellschafter der Franz H*** Gesellschaft mbH. Am 21. Dezember 1979 erwarben Franz H*** un... mehr lesen...
Norm: ABGB §917AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Beiderseitige Verpflichtung ist nicht Voraussetzung der Entgeltlichkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 671/85 Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85 Veröff: EvBl 1986/106 S 376 = SZ 58/209 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018050 Dok... mehr lesen...
Norm: ABGB §917AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach den Intentionen der Beteiligten die Leistung die Natur eines Entgeltes haben soll. Dieses kann auch in der Vornahme oder Unterlassung von Prozesshandlungen gelegen sein (hier: Zustimmung zur Scheidung nach § 55 a EheG). Entscheidungstexte 7 Ob 671/85 Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85 Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 5.3.1984 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von S 401.033,01 s.A. und brachte vor, Hans F*** und die Beklagte seien am 6.4.1982 Ehegatten gewesen und seien es auch heute noch. Die Beklagte habe der Bauunternehmung Brüder F*** KG, deren Komplementär Hans F*** gewesen sei, für Bauleistungen S 401.033,01 geschuldet. Hans F*** habe diese "Forderung" gegenüber der genannten Gesellschaft durch Umbuchung auf sein Privatko... mehr lesen...
Norm: AnfO §2AnfO §3AnfO §6AnfO §9KO §28
Rechtssatz: Es entspricht herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden könne. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das (die Verpflichtung erfüllende) Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht daher der An... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 AABGB §916 Abs2 CAnfO §3 Z1
Rechtssatz: Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des § 916 Abs 2 ABGB zulässig ist. Entscheidungstexte 6 Ob 780/... mehr lesen...
Die klagende Bank hat vollstreckbare Forderungen gegen Eduard S. Die Beklagte ist die Schwester dieses Schuldners. Mit dem in Notariatsaktform errichteten Vertrag vom 2. 4. 1981 übertrug der Schuldner der Beklagten seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft KG D aus dem urkundlich ausgewiesenen Rechtsgrund der Schenkung. Mit der am 13. 1. 1982 eingebrachten Klage ficht die Klägerin den Schenkungsvertrag wegen Benachteiligungsabsicht (im besonderen aus dem Gründe: des § 2 Z 3 AnfO), darü... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 AABGB §916 Abs2 CAnfO §3 Z1
Rechtssatz: Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des § 916 Abs 2 ABGB zulässig ist. Entscheidungstexte 6 Ob 780/... mehr lesen...
Ing. Helmut W ist auf Grund eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 25. 9. 1972/12. 4. 1973 Wohnungseigentümer der zirka 90 m2 großen Wohnung Graz, B- Straße 19/2 (71/3587-Anteile der EZ 691 KG S) und auf Grund eines Kaufvertrages vom 14. 11. 1975 Eigentümer der Liegenschaft EZ 274 KG L, auf der er ein Einfamilienhaus errichtete, das noch nicht zur Gänze fertiggestellt ist. Die Eigentumswohnung ist mit einem Baudarlehen zugunsten des Landes Steiermark und der Landeshypothekenan... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leis... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden. Entscheidungstexte 1 Ob 785/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 785/82 Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472 3 Ob 574/83 E... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Entgeltlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn das Entgelt (hier: für die gewährte Stundung) nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 785/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 785/82 Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472 7 Ob 671/85 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IV. AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist der objektive Sachverhalt maßgebend; es kann daher der Verzicht auf die Fälligstellung einer Forderung kein Vermögenswert mehr sein, wenn die Schuld nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu erfüllen war, eine sofortige Erfüllung aber wegen Iliquidität des Schuldners diesem nicht auferlegt werden könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leis... mehr lesen...