RS OGH 1983/2/23 1Ob785/82, 1Ob616/83, 3Ob574/83, 7Ob652/85, 7Ob671/85, 9ObS19/89, 4Ob507/93, 1Ob45/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

AnfO §3 Z1
KO §29 Z1

Rechtssatz

Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 785/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 785/82
    Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472
  • 1 Ob 616/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 616/83
    nur: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. (T1) Veröff: JBl 1984,495
  • 3 Ob 574/83
    Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 574/83
    Auch; nur T1; Veröff: RdW 1984,43
  • 7 Ob 652/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 652/85
    nur T1; Veröff: SZ 58/185 = JBl 1986,323 = RdW 1986,146
  • 7 Ob 671/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85
    nur: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. (T2) Veröff: SZ 58/209 = EvBl 1986/106 S 376
  • 9 ObS 19/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 19/89
    nur T1; nur: Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. (T3); Beisatz: Hier: Verdienstzeitanrechnung des Pflichtschulalters. (T4) Veröff: SZ 62/182
  • 4 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 507/93
    nur T1; Veröff: ÖBA 1993,832
  • 1 Ob 45/01a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
    Ähnlich; Beisatz: Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. (T5); Veröff: SZ 74/158
  • 6 Ob 175/01f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 175/01f
    nur: Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt. (T6); Beisatz: Wenn bei einem gemischten Geschäft, wie bei einem Liegenschaftskauf, eine Zerlegung nicht möglich ist, muss die Unentgeltlichkeit aus dem Gesamtcharakter des Geschäfts ableitbar sein. Entscheidend ist das Überwiegen des unentgeltlichen Charakters. (T7)
  • 2 Ob 225/07p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/74
  • 3 Ob 239/09g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/24
  • 3 Ob 240/09d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
    Auch
  • 3 Ob 244/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
    Auch
  • 17 Ob 25/11t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 25/11t
    Vgl auch
  • 7 Ob 221/16z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 221/16z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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