RS OGH 1983/2/23 1Ob785/82, 7Ob671/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

AnfO §3 Z1
KO §29 Z1

Rechtssatz

Entgeltlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn das Entgelt (hier: für die gewährte Stundung) nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050247

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0010OB00785_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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