RS OGH 1983/3/9 6Ob780/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

ABGB §916 A
ABGB §916 Abs2 C
AnfO §3 Z1

Rechtssatz

Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des § 916 Abs 2 ABGB zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018158

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00780_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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