Norm
ABGB §904 IV. AnfO §3 Z1Rechtssatz
Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist der objektive Sachverhalt maßgebend; es kann daher der Verzicht auf die Fälligstellung einer Forderung kein Vermögenswert mehr sein, wenn die Schuld nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu erfüllen war, eine sofortige Erfüllung aber wegen Iliquidität des Schuldners diesem nicht auferlegt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017653Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00785_8200000_001