Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gebhard W***-H***, Rechtsanwalt in Bregenz, Gerberstraße 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johann U*** (S 14/88 des Landesgerichtes Feldkirch), wider die beklagte Partei L***-W*** Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG, Kufstein, Kaiserbergstraße 28, vertreten durch Dr. Harald Meder und Dr. Max Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung des Nichtzurechtbestehens einer Konkursforderung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Mai 1989, GZ 3 R 141/89-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Februar 1989, GZ 6 Cg 290/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.317,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.886,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Evelyne U***, die Gattin Johann U*** (im folgenden Gemeinschuldner genannt), kaufte 1976 ein altes Gebäude in Langen bei Bregenz und baute es in ein Stickereilokal um. Im Jahr 1977 erwarb sie auf Kredit zwei Stickmaschinen um je rund S 360.000. Alle Geschäfte besorgte praktisch der Gemeinschuldner.
Nachdem auf Grund der Kreditraten wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten waren, setzte sich der Gemeinschuldner im Jahre 1981 mit der Beklagten in Verbindung und verhandelte wegen einer Leasing-Finanzierung der beiden schon im Eigentum seiner Gattin stehenden Stickmaschinen. Es wurde vereinbart, daß Evelyne U*** die zwei Maschinen der Beklagten verkaufe und sie dann von dieser wieder miete. Mit Kaufvertrag vom 5.8.1981 verkaufte Evelyne U*** der Beklagten die eine Stickmaschine um S 354.000 und die andere um S 247.800; gleichzeitig schloß sie mit der Beklagten über jede der beiden Maschinen einen Leasingvertrag für 72 Monate. Der Gemeinschuldner unterfertigte diese Mietverträge als Mitschuldner. Weitere Investitionen machten in der Folge die Finanzlage des Betriebes Evelyne U*** immer "enger". Dazu kam, daß sich der Gemeinschuldner infolge seines Alkoholismus immer weniger dem Betrieb widmete. Im Jahre 1984 meldete Evelyne U*** den Konkurs an; zu diesem Zeitpunkt trennten sich die Eheleute U***. Im Herbst 1984 wurde der Konkurs mangels Masse aufgehoben.
Um das Gewerbe weiterzuführen, meldete es nunmehr der Gemeinschuldner ab 1.1.1985 an und trat sodann im eigenen Namen auf. Er verhandelte auch mit der Beklagten darüber, ob die Leasingverträge auf ihn übertragen werden könnten, um den Stickereibetrieb weiterführen zu können. Am 25.3.1985 schloß er mit der Beklagten einen neuen Leasingvertrag über die beiden Stickmaschinen; als Anschaffungswert für die beiden Maschinen wurden dabei die aus dem vorangegangenen Leasingvertrag noch offenen Beträge von zusammen S 465.884 angeführt; der Gemeinschuldner hatte für beide Maschinen monatlich nur noch S 7.800 zu zahlen. Der Leasingvertrag hatte eine Laufzeit von 102 Monaten. Es kam jedoch zu keiner Sanierung des Betriebes, und zwar vor allem deshalb, weil die Alkoholprobleme des Gemeinschuldners immer größer wurden. Ab 1986 war die Finanzlage "chaotisch". Ab Mitte 1987 erzielte der Gemeinschuldner ein Einkommen von monatlich S 10.000 brutto; diesem stand kein Vermögen mehr "gegenüber". Ab Herbst 1986 hatte der Gemeinschuldner keine Leasingraten mehr gezahlt, so daß die Beklagte im Jänner 1987 auf Grund der Vertragsbedingungen den Leasing-Vertrag auflöste.
In der Folge brachte die Beklagte zu 2 C 1193/87 des Bezirksgerichtes Kufstein eine Klage gegen den Gemeinschuldner auf Zahlung von S 500.000 mit der Behauptung ein, daß sie den Mietvertrag über die Stickmaschinen wegen Zahlungsverzuges des Gemeinschuldners aufgelöst habe; die eingeklagte Forderung ergebe sich aus der Summe der Mieten für die Dauer des Mietverhältnisses (102 Monate) abzüglich einer "Zinsenrückvergütung" sowie des Verwertungserlöses der Maschinen von S 71.400. Der Gemeinschuldner erhielt diese Klage im Entwöhnungsspital zugestellt und setzte sich mit der Beklagten nicht in Verbindung; er sah keinen Sinn in der Bestreitung der Klage und überprüfte nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderungen. So erging am 24.6.1987 gegen ihn ein Versäumungsurteil über S 500.000 sA; es wurde ihm am 29.6.1987 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Die auf Grund des Versäumungsurteils von der Beklagten beim Bezirksgericht Bregenz zu 9 E 4585/87 beantragte Fahrnisexekution verlief mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos.
In dem mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.4.1988, S 14/88, über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffneten Konkursverfahren meldete die Beklagte ihre Forderung auf Grund des Versäumungsurteils in der Höhe von S 500.000 an. Der klagende Masseverwalter bestritt diese Forderung bei der Prüfungstagsatzung vom 1.6.1988 und erhielt daher den Auftrag zur Klage (§ 110 Abs 2 KO).
Mit der - für das Revisionsverfahren allein noch
erheblichen - Behauptung, daß die unterlassene Bekämpfung des von der Beklagten vor dem Bezirksgericht Kufstein geltend gemachten, tatsächlich nicht zu Recht bestehenden Anspruches und des darüber ergangenen Versäumungsurteils eine unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners im Sinne des § 29 Z 1 KO gewesen sei, begehrt der Kläger, mit Urteil festzustellen, daß die von der Beklagten zum Konkurs angemeldete Forderung in der Höhe von S 500.000 gegenüber den Konkursgläubigern als Konkursforderung nicht zu Recht bestehe. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger sei es verwehrt, materiellrechtliche Einwendungen gegen das Versäumungsurteil zu erheben; in einer Feststellungsklage nach § 110 KO könne er nur solche Umstände geltend machen, die nach der Entstehung des Titels zu einem Erlöschen der Forderung geführt hätten. Da die Forderung gegen den Gemeinschuldner zu Recht bestanden habe und die Beklagte auch im Fall der Bestreitung obsiegt hätte, liege auch kein Anfechtungstatbestand vor.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte, abgesehen von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, noch fest:
Ab Herbst 1986 machte der Gemeinschuldner "praktisch Schluß" und kümmerte sich nicht mehr um sein Einkommen. Im Zuge von Verhandlungen wegen des Verkaufes der Maschinen durch die Beklagte an Angelika U***, die Tochter des Gemeinschuldners, im Frühjahr 1987 wurden zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten keine Gespräche geführt; es wurde auch nicht vereinbart, daß der Gemeinschuldner ein Versäumungsurteil über die noch offene Forderung gegen sich ergehen lassen sollte. Daß der Beklagten eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners bei der Unterlassung der Bestreitung ihres Klagebegehrens und der Erhebung eines Widerspruches gegen das Versäumungsurteil bekannt gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Als dem Gemeinschuldner zunächst die Klage und dann das Versäumungsurteil zugestellt wurde, "hatte er keinen Gedanken daran", daß Gläubiger in einem späteren Konkurs durch das Versäumungsurteil benachteiligt werden könnten. Rechtlich meinte der Erstrichter, die Klage stütze sich zwar nicht auf Umstände, die nach dem Entstehen des Titels zu einem Erlöschen der Forderung geführt hätten, wohl aber darauf, daß das Zustandekommen des Versäumungsurteils anfechtbar sei. Als anfechtbare Rechtshandlung komme dabei nur der Umstand in Frage, daß sich der Gemeinschuldner gegen die Klage und das Versäumungsurteil nicht zur Wehr gesetzt habe. Grundsätzlich seien nach § 36 KO auch solche Unterlassungen anfechtbar. Eine Anfechtung nach § 29 Z 1 KO komme aber ebensowenig wie eine solche nach anderen Anfechtungstatbeständen in Betracht. Für den Tatbestand des § 29 Z 1 KO sei ein subjektives Moment insofern erforderlich, als es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung oder Unterlassung nach der Intention des Gemeinschuldners um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt haben müsse. Eine solche Absicht sei hier aber dem Gemeinschuldner nicht zu unterstellen; er habe das Versäumungsurteil nicht deshalb ergehen und rechtskräftig werden lassen, weil er geglaubt habe, damit eine unentgeltliche Verfügung zu treffen, sondern weil er der Meinung gewesen sei, daß der Anspruch der Beklagten zu Recht bestehe. Ob die Beklagte tatsächlich unentgeltlich eine Leistung des Gemeinschuldners erhalten habe bzw ob es sich um einen vertraglichen Leistungsaustausch gehandelt habe, sei daher nicht zu prüfen. Da sich das Versäumungsurteil als anfechtungsfest erweise, sei auf seinen materiellrechtlichen Hintergrund nicht einzugehen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 29 Z 1 KO lägen nicht vor. Das Vorhandensein eines Entgelts schließe die Anfechtbarkeit nach diesem Tatbestand aus. Ob ein Entgelt vorliege oder nicht, bestimme einerseits eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise", andererseits aber auch die Einschätzung der Parteien. Nach der Intention des Handelnden (unter Unterlassenden) müsse die Rechtshandlung eine unentgeltliche sein; der Wille des Gemeinschuldners müsse auf die Unentgeltlichkeit ausgerichtet sein, vor allem dann, wenn seine Rechtshandlung tatsächlich mit irgendetwas "vergolten" worden sei. Eine Anfechtung der Mietverträge vom 6.8.1981 und vom 25.3.1985 scheitere schon am Ablauf der Zweijahresfrist des § 29 Abs 1 KO. Im übrigen könne es auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte auf Grund der Kaufpreiszahlung von insgesamt S 601.800 für die Stickmaschinen und der Mietverträge einen Geldanspruch gegenüber dem Gemeinschuldner gehabt habe, der bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Dulden der Erlassung eines Versäumungsurteils und im Unterlassen von Rechtsbehelfen dagegen eine "unentgeltliche Unterlassung" im Sinne der § 29 Z 1, § 36 KO ausschließe. Soweit der Kläger mit den Unterstellungen operiere, daß die Mietverträge ungültig seien und die Beklagte niemals Eigentum erworben habe, entferne er sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Auf die vom Kläger ins Treffen geführten materiellrechtlichen Fragen des Eigentums an den Maschinen, der Rechtswirksamkeit und der Sittenwidrigkeit der Mietverträge sowie einer allfälligen Schadenersatzpflicht der Beklagten sei wegen der Rechtskraft des Versäumungsurteils nicht einzugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 29 Z 1 KO sind in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen - von den dort angeführten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - anfechtbar. Der Meinung des Klägers, daß bei der Beurteilung dieser Unentgeltlichkeit nur auf objektive Kriterien abzustellen sei, kann nicht gefolgt werden:
Das Gesetz erklärt nicht nur die Schenkung, sondern jede Art unentgeltlicher Verfügungen für anfechtbar. Daraus folgt nur, daß es auf die Willenseinigung nicht ankommen kann, nicht jedoch, daß auch der Wille des Verfügenden ohne jede Bedeutung wäre. Die von Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 258 vertretene Meinung, es komme beim Tatbestand des § 29 Z 1 KO nur auf objektive Umstände an, steht im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 429; SZ 58/209). Unentgeltlich ist hingegen eine Verfügung dann, wenn sie ein Vermögensopfer für den Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat. Entgeltlichkeit verlangt also nicht Gleichwertigkeit der Leistungen; die Parteien müssen nur der Ansicht sein, daß die eine Leistung voller Gegenwert für die andere sei. Sie liegt demnach vor, wenn nach den Intentionen der Beteiligten die Leistung die Natur eines Entgelts haben soll. Ob etwas als Gegenwert gemeint ist, darüber entscheidet der Parteiwille (Gschnitzer aaO 431; SZ 58/209). Damit fließt aber auch in die Tatbestandsvorausetzungen des § 29 Z 1 KO insofern ein subjektives Moment ein, als nach der Intention des Handelnden die Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung sein muß (Petschek-Reimer-Schiemer,
Das österreichische Insolvenzrecht 345 mit weiteren Literaturnachweisen; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 178; im gleichen Sinne Jaeger, Konkursordnung mit Einführungsgesetzen8 Rz 1 zu § 32 dKO, der im hier maßgeblichen Bereich mit § 29 Z 1 öKO übereinstimmt). Soweit Albert Ehrenzweig unter Hinweis auf die Entscheidung GlU 13.814 meint, daß dann, wenn "objektiv 'keinerlei Gegenleistung' gewährt wurde,...... die Prüfung der Geschäftsabsicht unnötig" sei (Kommentar zur Anfechtungsordnung 159), ist dem in jenen Fällen zuzustimmen, wo - wie bei der schenkungsweisen Überlassung einer Sache udgl - die Zuwendungsabsicht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu vermuten ist (König aaO).
Auch die Unterlassung (oder die Vornahme) einer Prozeßhandlung kann zwar die Hingabe eines Vermögenswertes an den Prozeßgegner bedeuten; eine Zuwendungsabsicht ist dabei aber grundsätzlich nicht zu vermuten. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - ein schlüssiges Klagebegehren unbestritten geblieben ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Gemeinschuldner auch tatsächlich nicht die Absicht, der Beklagten durch seine prozessuale Untätigkeit Vermögensvorteile zu verschaffen; er war vielmehr der Überzeugung, daß der eingeklagte Anspruch, der aus seinem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag (schlüssig) abgeleitet war, zu Recht bestehe. Selbst wenn man der Rechtsmeinung des Klägers folgen wollte, daß dieser Vertrag (wie schon der Mietvertrag zwischen Evelyne U*** und der Beklagten) ungültig gewesen sei, läge demnach keine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 29 Z 1 KO vor. Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18846European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00594.89.1107.000Dokumentnummer
JJT_19891107_OGH0002_0040OB00594_8900000_000