Der 1945 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. Jänner 1977 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1. Dezember 1994 in Ruhestand; seine letzte Dienststelle war die Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule Landeck. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 4. Jänner 1985 geborenen ehelichen Kindes Stephan Florian Klomberg. Die Geburt dieses Kindes meldete er dem zuständigen Finanzamt, welches anschließend die Familienbeihilfenkarte mit entspr... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §5 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/12/0047 1 Stammrechtssatz Aus § 5 Abs 6 GehG ergibt sich, daß Tatsachen meldepflichtig sind, die 1) einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen lassen, 2) zu einer Einstellung der Haushaltszulage führen, 3) eine Änderung der Haushaltszulage bewirken. European Cas... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §37;GehG 1956 §4 Abs5;GehG 1956 §5 Abs6;VwRallg;
Rechtssatz: Der Zugang der Familienbeihilfenkarte an die bezugsauszahlende Stelle ersetzt nicht die Pflicht des Beamten zur Meldung der für die Entstehung eines noch nicht bestehenden Anspruches nach § 4 Abs 5 GehG entscheidungswesentlichen Tatsachen gem § 5 Abs 6 GehG. Da ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das N-Gericht XY. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0061, verwiesen werden, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann. Zusammenfassend ist daraus festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin Mutter eines am 18. Februar 1970 geborenen... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §4 Abs7;GehG 1956 §4 Abs9;GehG 1956 §5 Abs6;GehG 1956 §6 Abs5;
Rechtssatz: Meldet ein Beamter das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Steigerungsbetrages nach § 4 Abs 9 GehG entgegen § 5 Abs 6 GehG verspätet, so ist eine rückwirkende Gewährung dennoch nicht ausgeschlossen, weil dies § 5 Abs 6 GehG nicht und § 6 Abs 5 GehG nur für "(gesetzlich) gebührende... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment nn/Stabskompanie. Mit Formular vom 17. November 1987 teilte der Beschwerdeführer seiner vorgesetzten Dienststelle seine am 13. November 1987 erfolgte Verehelichung mit SW, geboren 19. September 1957, mit; dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe, seine Gattin sei nicht berufstätig und habe keine Einkünfte, in seinem Haushalt lebten die St... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;DVG 1984 §8 Abs1;GehG 1956 §4 Abs5 Z5;GehG 1956 §5 Abs6;
Rechtssatz: Die Meldung des Beamten, er habe sich verehelicht, seine Gattin sei nicht berufstätig und habe keine Einkünfte und seine zwei Stiefkinder lebten in seinem Haushalt, ist untauglich für den Anfall des Anspruches nach § 4 GehG, da ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §5 Abs6;
Rechtssatz: Aus § 5 Abs 6 GehG ergibt sich, daß Tatsachen meldepflichtig sind, die 1) einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen lassen, 2) zu einer Einstellung der Haushaltszulage führen, 3) eine Änderung der Haushaltszulage bewirken. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992120047.X01 ... mehr lesen...
Die Universitätsdirektion Wien richtete an den Beschwerdeführer ein mit 4. Juli 1990 datiertes Schreiben nachstehenden Inhaltes: "BETRIFFT: Bezugsübergenuß - Einforderung - Gemäß Ernennungsdekret des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 19.06.1987, GZ. 102.625/2-110A/87, mit welchem Sie mit Wirksamkeit vom 01.07.1987 zum Assistenzarzt auf die Planstelle eines Universitätsassistenten der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ernannt wurden, war I... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1;GehG 1956 §5 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 3 Stammrechtssatz Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der
Norm: , auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem § 5... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das österreichische Kulturinstitut in X, welches er leitet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war vom 27. September 1978 bis 4. Mai 1986 - ausgenommen vom 11. Jänner bis 27. Mai 1984 - wegen Karenzurlaubes und Mutterschutzes nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer hatte mit formularmäßigem Schreiben vom 11. Feber 1985 die Gewährung eines Ehegattenzuschlages und von Ki... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1;GehG 1956 §21 Abs1;GehG 1956 §21 Abs3;GehG 1956 §5 Abs6;VwRallg;
Rechtssatz: Hat der Beamte die für die Zuerkennung der Zuschläge zum Monatsbezug nach § 21 GehG maßgebenden Änderungen nicht umgehend entsprechend der im seinerzeitigen Antrag übernommenen Meldeverpflichtung gemeldet, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß er den... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Universitätsbibliothek der Universität X. Die Universitäts-Quästur X (im folgenden Quästur) hat von der Beschwerdeführerin Übergenüsse aus drei verschiedenen Titeln, nämlich Verwendungszulage, Werbungskostenpauschale für Universitäts- und Hochschullehrer und Haushaltszulage, einbehalten. ZUR VERWENDUNGSZULAGE: Vor ihrer mit Wirkung vom 1. Juli 1982 erfolgten Er... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1;GehG 1956 §5 Abs6;
Rechtssatz: Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der
Norm: , auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem § 5 Abs 6 GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv e... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a;GehG 1956 §4 Abs12;GehG 1956 §5 Abs6; Beachte Fortgesetztes Verfahren:87/12/0140 E 12. Oktober 1987 VwSlg 12553 A/1987;
Rechtssatz: Der Beamte hat im Falle einer Scheidung die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um von meldepflichtigen Tatsachen (im Beschwerdefall: Eingehen eines öffentlichen Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Haushaltszulage) Ke... mehr lesen...