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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Meldung des Beamten, er habe sich verehelicht, seine Gattin sei nicht berufstätig und habe keine Einkünfte und seine zwei Stiefkinder lebten in seinem Haushalt, ist untauglich für den Anfall des Anspruches nach § 4 GehG, da sich aus ihr die vom Gesetz verlangten Tatbestandselemente für die Zuerkennung des Steigerungsbetrages nicht ergeben. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz wird nicht ausgelöst.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120047.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010