RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §4 Abs5 Z5;
GehG 1956 §5 Abs6;

Rechtssatz

Die Meldung des Beamten, er habe sich verehelicht, seine Gattin sei nicht berufstätig und habe keine Einkünfte und seine zwei Stiefkinder lebten in seinem Haushalt, ist untauglich für den Anfall des Anspruches nach § 4 GehG, da sich aus ihr die vom Gesetz verlangten Tatbestandselemente für die Zuerkennung des Steigerungsbetrages nicht ergeben. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz wird nicht ausgelöst.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120047.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten