Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1437;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. Heinz B in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. August 1990, Zl. 102.625/27-110C/90, betreffend Feststellung und Rückforderung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Universitätsdirektion Wien richtete an den Beschwerdeführer ein mit 4. Juli 1990 datiertes Schreiben nachstehenden Inhaltes:
"BETRIFFT: Bezugsübergenuß - Einforderung -
Gemäß Ernennungsdekret des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung vom 19.06.1987, GZ. 102.625/2-110A/87, mit welchem Sie mit Wirksamkeit vom 01.07.1987 zum Assistenzarzt auf die Planstelle eines Universitätsassistenten der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ernannt wurden, war Ihr Dienstverhältnis mit 30.06.1989 befristet.
Ihr Weiterbestellungsantrag vom 15.11.1988 wurde seitens der Personalkommission der Medizinischen Fakultät in der Sitzung vom 08.02.1989 abgelehnt.
Mit Anweisung vom 07.09.1989 wurden von der ho. Universitätsdirektion - Personalabteilung - Ihre Bezüge rückwirkend mit Bestellungsablauf 30.06.1989 eingestellt.
Durch die Weiterzahlung Ihrer Bezüge entstand lt. Mitteilung der ho. Quästur ein Bezugsübergenuß in der Höhe von S 97.081,60.
Im Hinblick auf Ihre Berufung gegen die Entscheidung der Personalkommission beim Akademischen Senat der Universität Wien, wurde der bestehende Übergenuß wegen des schwebenden Verfahrens nicht eingefordert.
Da mit Bescheid vom 21.06.1990 Ihr Berufungsantrag vom Akademischen Senat nicht Folge geleistet wurde, werden Sie aufgefordert, den obgenannten an Sie ausbezahlten Betrag umgehend auf das PSK-Konto 5030013, lautend auf Universität Wien, Quästur, rückzuerstatten."
Darauf erwiderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 1990 wie folgt:
"Ihr Schreiben vom 4.7.1990 habe ich erhalten. Ich sehe keinen Grund das Geld zurückzusenden.
Mein Dienstverhältnis wurde ungerechtfertigterweise nicht verlängert. Ich werde die Entscheidung des Akad. Senats beim VGH bekämpfen. Die Bezüge habe ich für meinen Lebensunterhalt verbraucht."
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 7. September 1989 ein Bezugsübergenuß von netto S 97.081,60 erwachsen und er gemäß § 13 a Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) zur Rückerstattung dieses Übergenusses verpflichtet sei; der genannte Betrag sei binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes PSK-Konto einzuzahlen. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des Inhaltes der Schreiben vom 4. und 31. Juli 1990 sowie des § 13 a Abs. 1 GG ausgeführt, es sei nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu § 13 a Abs. 1 GG die Redlichkeit des Empfängers von Übergenüssen nicht nach dessen subjektiver Gesetzeskenntnis, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei mit 30. Juni 1989 befristet gewesen; sein Weiterbestellungsantrag sei von der Personalkommission am 8. Februar 1989 abgelehnt worden; sein Dienstverhältnis habe daher mit 30. Juni 1989 geendet. Die Unrechtmäßigkeit des Empfangs von vom Bund angewiesenen Bezügen, ohne daß ein Dienstverhältnis zu ihm vorliege, sei jedermann objektiv erkennbar und habe auch dem Beschwerdeführer bewußt sein müssen. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Personalkommission beim Akademischen Senat rechtfertige den Empfang nicht gebührender Bezüge nicht. Ein gutgläubiger Empfang des Übergenusses von netto S 97.081,60 sei somit auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Universitätsassistent endete mit Ablauf der Bestellungsdauer am 30. Juni 1989. Über diesen Zeitpunkt hinaus an den Beschwerdeführer weiter gezahlte (von ihm empfangene) Bezüge stellten daher einen Übergenuß dar. Das bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, meint aber, er könne mangels von Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wie sich der festgestellte Betrag von S 97.081,60 zusammensetze, nicht nachvollziehen, ob und welcher Übergenuß für die Zeit vom 1. Juli bis 7. September 1989 in Anschlag gebracht werde. Die belangte Behörde habe ihm keine Gelegenheit eingeräumt, zur Höhe des angeblichen Übergenusses Stellung zu beziehen. Sie wäre nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, Zl. 12/1106/80) verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren über die Höhe des Übergenusses unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen.
Diese Einwände gegen das Bestehen eines Übergenusses überhaupt und dessen Höhe sind unbegründet. Denn die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem oben wiedergegebenen Schreiben vom 4. Juli 1990 ausdrücklich mitgeteilt, daß durch die Weiterzahlung der Bezüge (nach Ablauf der Bestellung mit 30. Juni 1989) ein Bezugsübergenuß in der Höhe von S 97.081,60 entstanden sei. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 1990 zu diesem Schreiben wandte er aber weder ein, daß überhaupt kein Übergenuß entstanden sei, noch begehrte er eine ziffernmäßige Aufschlüsselung des ihm bekanntgegebenen Bezugsübergenusses noch erhob er sonstige Einwendungen gegen die Höhe. Im Hinblick darauf hatte die belangte Behörde - anders als in dem mit dem von ihm zitierten Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, Zl. 12/1106/80, entschiedenen Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer entsprechende Anträge im Verwaltungsverfahren gestellt hatte - keine Veranlassung, in ihrem gemäß § 13a Abs. 3 GG erlassenen Bescheid auf diese Fragen einzugehen (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0086, vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0225, und vom 23. April 1990, Zl. 86/12/0124). Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor.
Gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung dieses Übergenusses wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein, die belangte Behörde habe ihm die Möglichkeit verweigert, ihr gegenüber den konkreten Sachverhalt darzustellen, insbesondere aufzuzeigen, daß er den angeblichen Übergenuß gutgläubig für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe, weil für ihn ein Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv in keiner Weise erkennbar gewesen sei. Dies stellt er in seiner Inhaltsrüge näher, und zwar wie folgt dar: Er habe gegen den seine Weiterbestellung ablehnenden Bescheid der Personalkommission am 2. März 1989 Berufung an den Akademischen Senat erhoben. Von diesem sei noch im Frühjahr 1989 eine Senatskommission unter dem Vorsitz von o.Univ.Prof. Dr. F eingesetzt worden. Sie habe am 13. Juni 1989 eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der Zeugen, Sachverständige, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter geladen worden seien, sodaß er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konkret habe Stellung beziehen und vor allem auch Fragen an die Zeugen und Sachverständigen habe richten können. Als Ergebnis dieser Verhandlung habe die Unhaltbarkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe festgehalten werden können. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1989 sei seinem Rechtsvertreter umgehend zugestellt worden. Der darauf fußende vorbereitende Bericht des Vorsitzenden der Kommission, aus der sich die Unhaltbarkeit der Vorwürfe ergeben habe, sei dem Akademischen Senat zur Fällung der Berufungsentscheidung in seiner Sitzung am 15. Juni 1989 vorgelegt worden. Aus ihm unverständlichen und niemals konkret bekanntgegebenen Gründen habe der Akademische Senat bei dieser Sitzung offenbar eine Entscheidungsfällung verweigert. Dies sei dem Beschwerdeführer allerdings vom Akademischen Senat nicht bekanntgegeben worden. Er habe aber auf Grund des bisher durchgeführten Berufungsverfahrens nur davon ausgehen können, daß die Berufungsentscheidung für ihn positiv ausfalle, weil bei der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1989 kein einziger Vorwurf gegen ihn auch nur im Ansatz erhärtet worden sei, was auch der Vorsitzende der Kommission bei der Verhandlung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Da den Universitätsbehörden sowie der nachgeordneten Dienststelle (Quästur) die Dauer seines Dienstverhältnisses genau bekannt gewesen sei, sie von der Einbringung einer Berufung des Beschwerdeführers informiert gewesen seien und er während des Berufungsstadiums bis zum 2. November 1989, an dem seine Rechtsvertreter von der Einsetzung einer zweiten Berufungskommission informiert worden seien, nur von einer positiven Entscheidung über seine Berufung habe ausgehen können, sei für ihn auch aus objektiver Sicht ein Irrtum der auszahlenden Stelle nicht erkennbar gewesen, sodaß der Verbrauch der angeblichen Überbezüge für seinen Lebensunterhalt jedenfalls gutgläubig erfolgt sei. Er habe daher auch davon ausgehen müssen, daß die Weiterzahlung seiner Bezüge wegen der bereits getroffenen positiven Entscheidung über seine Berufung bewußt vorgenommen worden sei. Er habe nur annehmen können, daß die Ausfertigung des (positiven) Berufungsbescheides noch etwas Zeit in Anspruch nehme und die der nachgeordneten Dienststelle Quästur vorgesetzte Universitätsbehörde die Weiterbezahlung von Bezügen bewußt angeordnet habe, damit ihm keine Rechtsnachteile erwüchsen. Auch sei während des gesamten Berufungsverfahrens von seinen Rechtsvertretern keinerlei Rückersatz des angeblichen Übergenusses verlangt worden. Schließlich übergehe die belangte Behörde die einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einwand des gutgläubigen Verbrauchs im Zusammenhang mit § 1437 ABGB, der dann gegeben sei, wenn die Zahlung wirtschaftlich gesehen die Funktion gehabt habe, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nach § 1437 ABGB beurteilen und auf Grundlage der zu dieser Bestimmung bestehenden Lehre und Rechtsprechung die Rückzahlungspflicht ablehnen müssen.
Diesen Einwänden ist zunächst entgegenzuhalten, daß es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 a Abs. 1 GG nicht auf die Gutgläubigkeit des Verbrauches, sondern des Empfanges von Übergenüssen ankommt (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0177).
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenussses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13 a in das GG durch die 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/66) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zl. 1167/70 und Zl. 1168/70, vom 17. März 1977, Zlen. 21, 22/77, vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118, vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0086 und Zl. 87/12/0157, vom 23. April 1990, Zl. 86/12/0124, und vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0189), nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm (in dem in den Erkenntnissen vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75, vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, und vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, näher umschriebenen Sinn) besteht (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167/70 und 1168/70, vom 12. November 1970, Zl. 1166/70, vom 15. März 1978, Zl. 131/77, vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75, vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, vom 20. September 1982, Zl. 82/12/0022, vom 10. Dezember 1984, Zl. 84/12/0082, und vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, Slg. Nr. 12.581/A). Daran ändert der Umstand, daß sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit im dargestellten Sinn vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistung hätte Zweifel haben müssen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118; anders wegen des Fehlens objektiver Erkennbarkeit die Erkenntnisse vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, und vom 20. September 1982, Zl. 82/12/0022).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze können die oben wiedergegebenen Einwände des Beschwerdeführers der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dem Beschwerdeführer stand im Hinblick auf die Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Universitätsassistent mit 30. Juni 1989 vor Erlassung eines seinen Berufungsantrag auf Weiterbestellung ab 1. Juli 1989 positiv erledigenden Bescheides des Akademischen Senates (d.h. vor der Zustellung dieses Bescheides an seine Rechtsvertreter) kein Anspruch auf Weiterbezahlung seiner Bezüge über den 30. Juni 1989 hinaus zu, weil es sich bei der Weiterbestellung des Universitätsassistenten um einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt handelt und keine Norm besteht, die bereits an die Antragstellung auf Weiterbestellung die Verpflichtung zur Weiterbezahlung der Bezüge knüpft. Ausgehend davon hätte der Beschwerdeführer bei objektiver Beurteilung und nicht nach seinem subjektiven Wissen an der Rechtmäßigkeit der weitergezahlten Bezüge auch dann zweifeln müssen, wenn er auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1989 mit einer positiven Erledigung seiner Berufung durch den Akademischen Senat in der Sitzung vom 15. Juni 1989 rechnen konnte und im Hinblick auf die faktische Weiterbezahlung der Bezüge eine solche positive Erledigung auch tatsächlich angenommen hat. Darauf, ob von den "Universitätsbehörden" ausdrücklich eine Weiterzahlung angeordnet wurde und aus welchen Gründen dies allenfalls geschah, kam es im Hinblick auf diese objektive Erkennbarkeit nicht an. Zu letzterem ist ergänzend darauf zu verweisen, daß nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0086). Ob die belangte Behörde auf der Grundlage der zu § 1437 ABGB bestehenden Lehre und Rechtsprechung die Rückzahlungspflicht hätte ablehnen müssen, braucht schon mangels einer unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Bereich des § 13 a GG und angesichts der einhelligen Rechtsprechung zur Auslegung der zuletzt genannten Bestimmung nicht geprüft zu werden.
Unbegründet sind aber auch die Beschwerdeeinwände gegen die Verneinung eines gutgläubigen Empfanges unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Denn in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen genügte die belangte Behörde vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund ihrer Begründungspflicht zur fehlenden Gutgläubigkeit durch den Hinweis auf die Maßgeblichkeit der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und dessen Vorliegen angesichts des unstrittigen Sachverhaltes. Einer weiteren Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme bedurfte es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120278.X00Im RIS seit
11.07.2001