RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0047

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §5 Abs6;

Rechtssatz

Aus § 5 Abs 6 GehG ergibt sich, daß Tatsachen meldepflichtig sind, die 1) einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen lassen, 2) zu einer Einstellung der Haushaltszulage führen, 3) eine Änderung der Haushaltszulage bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120047.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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