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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §5 Abs6;Rechtssatz
Aus § 5 Abs 6 GehG ergibt sich, daß Tatsachen meldepflichtig sind, die 1) einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen lassen, 2) zu einer Einstellung der Haushaltszulage führen, 3) eine Änderung der Haushaltszulage bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120047.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010