RS Vwgh 1998/4/22 95/12/0060

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
GehG 1956 §4 Abs5;
GehG 1956 §5 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Zugang der Familienbeihilfenkarte an die bezugsauszahlende Stelle ersetzt nicht die Pflicht des Beamten zur Meldung der für die Entstehung eines noch nicht bestehenden Anspruches nach § 4 Abs 5 GehG entscheidungswesentlichen Tatsachen gem § 5 Abs 6 GehG. Da die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe und der Gewährung des Steigerungsbetrages zur Haushaltszulage nicht jedenfalls ident sein müssen, ist die Behörde nicht zur Einleitung eines amtswegigen Verfahrens und zur Einholung von Erkundungsbeweisen über allfällige (neue) Ansprüche des Beamten verpflichtet.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120060.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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