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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Zugang der Familienbeihilfenkarte an die bezugsauszahlende Stelle ersetzt nicht die Pflicht des Beamten zur Meldung der für die Entstehung eines noch nicht bestehenden Anspruches nach § 4 Abs 5 GehG entscheidungswesentlichen Tatsachen gem § 5 Abs 6 GehG. Da die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe und der Gewährung des Steigerungsbetrages zur Haushaltszulage nicht jedenfalls ident sein müssen, ist die Behörde nicht zur Einleitung eines amtswegigen Verfahrens und zur Einholung von Erkundungsbeweisen über allfällige (neue) Ansprüche des Beamten verpflichtet.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120060.X02Im RIS seit
11.07.2001