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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:87/12/0140 E 12. Oktober 1987 VwSlg 12553 A/1987;Rechtssatz
Der Beamte hat im Falle einer Scheidung die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um von meldepflichtigen Tatsachen (im Beschwerdefall: Eingehen eines öffentlichen Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Haushaltszulage) Kenntnis zu erlangen. Wenn die geschiedene Gattin auch dem Gericht gegenüber ihre Berufstätigkeit verschwiegen hat und sie an einem anderen Ort als der Bf wohnhaft und tätig ist, darf die Gutgläubigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden (Hinweis E 20.10.1981, 2687/80, VwSlg 10562 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120148.X02Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011