Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Hat der Beamte die für die Zuerkennung der Zuschläge zum Monatsbezug nach § 21 GehG maßgebenden Änderungen nicht umgehend entsprechend der im seinerzeitigen Antrag übernommenen Meldeverpflichtung gemeldet, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß er den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuß im guten Glauben empfangen habe (Hinweis E 11.12.1969, 1143/69). Ob auch eine Meldeverpflichtung gem § 5 Abs 6 GehG bestand, kann daher dahinstehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120045.X03Im RIS seit
11.07.2001