Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §5 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/12/0047 1Stammrechtssatz
Aus § 5 Abs 6 GehG ergibt sich, daß Tatsachen meldepflichtig sind, die 1) einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen lassen, 2) zu einer Einstellung der Haushaltszulage führen, 3) eine Änderung der Haushaltszulage bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120060.X01Im RIS seit
11.07.2001