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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Germ, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. K in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Ringhofer und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 11. Jänner 1995, Zl. 126.548/7-III/16/94, betreffend Haushaltszulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. Jänner 1977 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1. Dezember 1994 in Ruhestand; seine letzte Dienststelle war die Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule Landeck.
Der Beschwerdeführer ist Vater des am 4. Jänner 1985 geborenen ehelichen Kindes Stephan Florian Klomberg. Die Geburt dieses Kindes meldete er dem zuständigen Finanzamt, welches anschließend die Familienbeihilfenkarte mit entsprechender Eintragung an die Buchhaltung des Landesschulrates Tirol übermittelte. In der Folge wurde die gebührende Familienbeihilfe ordnungsgemäß angewiesen, ein Steigerungsbetrag im Rahmen der Haushaltszulage wurde nicht ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer legte mit Meldung vom 16. März 1994 die seinen Sohn Stephan Florian betreffende Geburtsurkunde der Dienstbehörde vor und begehrte mit Eingabe vom 28. März 1994 die Nachzahlung des Steigerungsbetrages ab Geburt des Kindes - mindestens jedoch für die letzten drei Jahre. Hiezu führte er aus, daß er mit der Meldung und dem Erhalt der Familienbeihilfe geglaubt habe, daß ihm auch die Haushaltszulage verrechnet werde. Da ihm dies im Gespräch mit Kollegen bestätigt worden sei, habe er im guten Glauben eine weitere Überprüfung des Anspruches unterlassen.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 5. Oktober 1994 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, daß die Haushaltszulage für seinen Sohn Stephan Florian Klomberg gemäß den §§ 5 Abs. 6 und 6 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 erst ab dem der Meldung an die Dienstbehörde folgenden Monatsersten, das sei der 1. April 1994, gebühre.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, daß er die Tatsache der Geburt seines Sohnes umgehend dem zuständigen Finanzamt gemeldet habe, welches daraufhin die Familienbeihilfenkarte an die Buchhaltung des Landesschulrates für Tirol übermittelt habe, in der Folge sei ihm auch ordnungsgemäß die Familienbeihilfe ausbezahlt worden, daraus ergebe sich, daß seine Dienstbehörde unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes nachweislich von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Anspruch auf die Haushaltszulage hänge auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Meldung nach § 5 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes ab, doch werde vom Gesetz hiebei nicht eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bestimmung in der Meldung gefordert. Maßgeblich sei vielmehr, ob alle Tatsachen, die für den Anfall der Haushaltszulage von Bedeutung sind, der Dienstbehörde zur Kenntnis gebracht worden seien. Bezogen auf seinen Sachverhalt ergebe sich, daß die bei der Beantragung der Familienbeihilfe erstattete Meldung für den Anfall des Anspruches auf den Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage ausreichend gewesen sei, da sich aus ihr die vom Gesetz verlangten Tatbestandselemente ergeben hätten. Eine neuerliche Meldung sei daher entbehrlich gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, daß die Anweisung der Familienbeihilfe durch das Tätigwerden des Beamten, nämlich die Vorlage der Geburtsurkunde beim zuständigen Finanzamt, welches die Lohnsteuerkarte an die Buchhaltung des Landesschulrates für Tirol weitergeleitet habe, vorgenommen worden sei, hiemit sei aber lediglich das nach dem Familienbeihilfengesetz abzuführende Verfahren in Gang gesetzt worden. Wenn der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1973, Zl. 1261/72, Slg. Nr. 8385/A, Bezug nehme, worin zwar der Anspruch auf die Haushaltszulage von einer Meldung nach § 5 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 abhänge, aber vom Gesetz hiebei keine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bestimmung gefordert werde, könne mit dieser Argumentation für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden. Das AVG weise im 3. Abschnitt auf den Begriff "Behörde" bei der Einbringung von Anträgen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen hin und verweise sohin auf den intendierten Organisationscharakter. Das AVG lasse Normen über die behördliche Zuständigkeit als Bestandteil des Verfahrensrechts erkennen, es bestimme, wer zur Vollziehung der Normen berufen sei. Daraus folge, daß die Organisationskompetenz der Sachkompetenz folge, das heiße, welche Behörde für die Ausübung der sachlichen Zuständigkeit bestimmt werde. Die sachliche Zuständigkeit umfasse den Aufgabenbereich der Behörde, also den Kreis der Angelegenheiten, die sie zu besorgen habe (Wirkungsbereich, Kompetenz), was letztlich ein wesentliches Element der Rechtssicherheit darstelle. Es sei daher kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer an der Abgabe einer Meldung im Sinne der bezogenen Vorschriften gehindert hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Haushaltszulage in gesetzlicher Höhe nach den §§ 4, 5 Gehaltsgesetz 1956 (Steigerungsbetrag nach § 4 Abs. 5 Z. 1 leg. cit.) durch unrichtige Anwendung dieser Normen, insbesondere des § 5 Abs. 6 sowie des § 6 Abs. 5 leg. cit. verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus, er habe zwar eine direkte an die Dienstbehörde gerichtete Meldung über die Geburt seines Kindes erst im März 1994 gemacht, die Dienstbehörde sei aber über das Kind bereits unmittelbar nach dessen Geburt dadurch informiert worden, daß sie vom zuständigen Finanzamt eine Familienbeihilfenkarte mit entsprechender Eintragung übersandt erhalten habe. Durch Erhalt der Familienbeihilfenkarte im Jahre 1985 sei die Dienstbehörde vollständig informiert gewesen, weil anspruchsbegründend für ein eheliches Kind allein dessen Existenz sei und der Sonderfall eines zweiten anspruchsberechtigten Elternteiles im Sinne des Abs. 12 des § 4 GG 1956 hier keine Rolle spiele. Bei engstem Haften am Gesetzeswortlaut könne zweifellos gesagt werden, daß er vor März 1994 keine Meldung erstattet habe. Es liege aber auf der Hand, daß das ein reiner Formalismus sei. Es werde dabei nicht nur ignoriert, daß unbeschadet der unterlassenen Meldung die wesentliche Tatsache selbst (Geburt des Kindes) der Dienstbehörde längst bekannt gewesen sei, sondern auch, daß ihr diese Tatsache von Gesetzes wegen habe bekannt sein müssen. Das sei deshalb der Fall, weil die Information durch Zugehen der Familienbeihilfenkarte mit entsprechender Eintragung nicht irgendein zufälliger Vorgang gewesen sei, sondern einer, der auf Grund des Familienbeihilfengesetzes habe zwingend stattfinden müssen. Dies auch noch dazu mit einer bestätigenden Rückwirkung auf den Beschwerdeführer: Indem er zur Kenntnis genommen habe, daß er die dem zusätzlichen Kind entsprechend erhöhte Kinderbeihilfe vom Dienstgeber ausbezahlt erhalten habe, habe er gewußt, daß der Dienstgeber in Übereinstimmung mit der vorangeführten Gesetzesregelung durch das Finanzamt über das zusätzliche Kind informiert worden sei. Der behördliche Standpunkt bedeute daher, daß die Dienstbehörde so zu handeln berechtigt gewesen sei, als ob sie von der entscheidenden Tatsache der Geburt des Kindes nichts gewußt hätte, obgleich sie Kenntnis darüber gehabt habe und dies durch die laufende Auszahlung der höheren Familienbeihilfe Monat für Monat selbst zu erkennen gegeben habe. Daß dies keine sinnvolle Gesetzesinterpretation sein könne, bedürfe wohl keiner Erörterung. Die Meldung im Sinne des § 5 Abs. 6 GG 1956 werde damit zum formalistischen Selbstzweck erhoben. Irgendeinen Sachzweck nämlich könne sie unter den gegebenen Umständen denkbarerweise absolut nicht mehr haben. Wenn der Staat durch seine Behörde Finanzamt die Existenz des Kindes anerkenne, gesetzeskonform darüber die andere Behörde (Landesschulrat für Tirol) als Dienstbehörde informiere, so werde für diese gewiß kein zusätzliches Beweiserfordernis bestehen (ganz abgesehen davon, daß das Gesetz auch nur die Meldung und nicht irgendeinen urkundlichen Nachweis verlange). Ein anderer Gesichtspunkt, der von der Sache her für die zusätzliche Meldungsnotwendigkeit sprechen könne, sei schon überhaupt nicht zu ersehen. Es hänge daher alles davon ab, ob man dem Gesetzgeber unterstelle, daß er einen Formalismus im Sinne des behördlichen Standpunktes statuieren habe wollen, oder ob man annehme, daß sein Wille auf Schaffung einer zweckgerichteten Regelung gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht, daß nicht die formalistische, sondern die sinnentsprechende Gesetzesinterpretation angebracht sei.
Gemäß § 4 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 345/1978, gebührt ein Steigerungsbetrag von S 150,-- monatlich - soweit in den Absätzen 6 bis 12 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
1.
eheliche Kinder,
2.
legitimierte Kinder,
3.
Wahlkinder,
4.
uneheliche Kinder,
5.
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer für sein eheliches Kind Stephan Florian gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 der Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage zusteht. Strittig ist allein die Frage, ob die auf Antrag des Beschwerdeführers vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Familienbeihilfenkarte und deren Übersendung an die Buchhaltung des Landesschulrates für Tirol den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 entsprach und als rechtzeitige Meldung im Sinne des § 6 Abs. 4 leg. cit. anzusehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden.
Daraus ergibt sich, daß Tatsachen meldepflichtig sind, die
1.
einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen lassen,
2.
zu einer Einstellung der Haushaltszulage führen,
3.
eine Änderung der Haushaltszulage bewirken (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0047).
Im Beschwerdefall scheiden die letzten zwei der genannten Fälle von vornherein aus. Ausschlaggebend ist damit, ob der Beschwerdeführer im Sinne des erstgenannten Falles alle Tatsachen gemeldet hat, die einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen ließen.
Nach § 6 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten, der die Meldung nach § 5 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet hat, die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nachfolgenden Monatsersten, oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.
Der Beschwerdefall unterscheidet sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in wesentlichen Punkten von dem dem hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1973, Zl. 1261/72, Slg. NF. Nr. 8345/A, zugrundeliegenden Sachverhalt. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine neuerliche Meldung dann entbehrlich sei, sofern die maßgebenden Tatsachen der Dienstbehörde bereits bekannt gewesen seien. Wenn der Beamte daher in dem von ihm unterfertigten Fragebogen für die Bewerbung um die Aufnahme angegeben habe, daß er für ein bestimmtes fremdes Kind zu sorgen habe, so liege in dieser Angabe auch die Behauptung, daß er überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkomme. Maßgebend sei daher, ob alle Tatsachen, die für den Anfall der Haushaltszulage von Bedeutung seien, der Dienstbehörde zur Kenntnis gebracht worden seien. Dem Umstand, daß diese Tatsache anläßlich einer Einstellung unmittelbar vorher oder erst nach der Anstellung der Dienstbehörde zur Kenntnis gebracht werde, komme keine entscheidende Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall hat nun der Beschwerdeführer - anders als im soeben widergegebenen Beschwerdefall - der Dienstbehörde gegenüber überhaupt keine Mitteilung über die Geburt seines Sohnes erstattet; er hat damit die in § 5 Abs. 6 GG 1956 vorgesehene Meldeverpflichtung nicht eingehalten, sondern vielmehr darauf vertraut, daß bereits der Zugang der Familienbeihilfenkarte an die bezugsauszahlende Stelle (die Buchhaltungsabteilung) die ihn treffende Pflicht zur Meldung der für die Entstehung eines noch nicht bestehenden Anspruches entscheidungswesentlichen Tatsachen ersetze. Die in diesem Zusammenhang bestehende Meldepflicht des Beamten hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Sinn, einen übersteigerten Formalismus durchzusetzen, sondern soll die Dienstbehörde in die Lage versetzen, jene Tatsachen, die für das Bestehen einer dem Beamten zustehenden Zulage von Bedeutung sind, unter Berücksichtigung der Umstände, die sie ohne Mitwirkung des Beamten nur unvollständig oder gar nicht ermitteln kann, zu überprüfen. Da nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet, daß die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe und der Gewährung des Steigerungsbetrages zur Haushaltszulage jedenfalls ident sein müssen, war die Dienstbehörde angesichts der Mehrzahl der möglichen Anspruchsgründe des § 4 Abs. 5 GG mangels jeglicher eigener Angaben des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht verpflichtet, nach Einlangen der Familienbeihilfenkarte ein amtswegiges Verfahren über allfällige neue Ansprüche des Beamten einzuleiten und Erkundungsbeweise zu veranlassen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120060.X00Im RIS seit
11.07.2001