RS Vwgh 1994/6/29 93/12/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1994
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §4 Abs7;
GehG 1956 §4 Abs9;
GehG 1956 §5 Abs6;
GehG 1956 §6 Abs5;

Rechtssatz

Meldet ein Beamter das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Steigerungsbetrages nach § 4 Abs 9 GehG entgegen § 5 Abs 6 GehG verspätet, so ist eine rückwirkende Gewährung dennoch nicht ausgeschlossen, weil dies § 5 Abs 6 GehG nicht und § 6 Abs 5 GehG nur für "(gesetzlich) gebührende" Ansprüche (wie etwa nach § 4 Abs 7 GehG) vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten