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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §4 Abs7;Rechtssatz
Meldet ein Beamter das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Steigerungsbetrages nach § 4 Abs 9 GehG entgegen § 5 Abs 6 GehG verspätet, so ist eine rückwirkende Gewährung dennoch nicht ausgeschlossen, weil dies § 5 Abs 6 GehG nicht und § 6 Abs 5 GehG nur für "(gesetzlich) gebührende" Ansprüche (wie etwa nach § 4 Abs 7 GehG) vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120164.X01Im RIS seit
20.11.2000